§ 17 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Fischerkarte ist über Antrag von der Behörde auszustellen; sie gilt auf unbeschränkte Dauer§ 17 . (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(2) Voraussetzung für die Erlangung einer Fischerkarte ist

a)

die Vollendung des 12. Lebensjahres,

b)

der Nachweis der fischereilichen Eignung (§ 22) und

c)

die Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass kein Verweigerungsgrund im Sinn des § 18 Abs. 1 vorliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

FischG seit 05.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 05.05.2020
(1) Die Fischerkarte ist über Antrag von der Behörde auszustellen; sie gilt auf unbeschränkte Dauer§ 17 . (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(2) Voraussetzung für die Erlangung einer Fischerkarte ist

a)

die Vollendung des 12. Lebensjahres,

b)

der Nachweis der fischereilichen Eignung (§ 22) und

c)

die Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass kein Verweigerungsgrund im Sinn des § 18 Abs. 1 vorliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

FischG seit 05.05.2020 weggefallen.

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