§ 19 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Fischergastkarten sind von der Behörde auf Antrag des Bewirtschafters auf seinen Namen lautend in der gewünschten Anzahl auszustellen.

(2) Der Bewirtschafter hat vor Aushändigung der Fischergastkarte an den Fischergast diese vollständig und in dauerhafter Schrift auszufüllen§ 19 . Der Fischergast hat sie vor Ausübung des Fischfanges zu unterfertigenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Die Gültigkeitsdauer der Fischergastkarte beträgt drei Wochen. Unvollständig oder nicht in dauerhafter Schrift ausgefüllte sowie nicht unterfertigte oder unleserliche Fischergastkarten sind ungültig.

(3) Fischergäste müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in einem Kalenderjahr höchstens zwei Fischergastkarten lösen.

(4) Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Fischergast den Fischfang nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ausübt. Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter hat über die Fischergäste eine schriftliche Aufstellung zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 05.05.2020
(1) Fischergastkarten sind von der Behörde auf Antrag des Bewirtschafters auf seinen Namen lautend in der gewünschten Anzahl auszustellen.

(2) Der Bewirtschafter hat vor Aushändigung der Fischergastkarte an den Fischergast diese vollständig und in dauerhafter Schrift auszufüllen§ 19 . Der Fischergast hat sie vor Ausübung des Fischfanges zu unterfertigenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Die Gültigkeitsdauer der Fischergastkarte beträgt drei Wochen. Unvollständig oder nicht in dauerhafter Schrift ausgefüllte sowie nicht unterfertigte oder unleserliche Fischergastkarten sind ungültig.

(3) Fischergäste müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in einem Kalenderjahr höchstens zwei Fischergastkarten lösen.

(4) Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Fischergast den Fischfang nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ausübt. Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter hat über die Fischergäste eine schriftliche Aufstellung zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten