§ 20 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Lizenz hat jedenfalls

a)

den Namen des Bewirtschafters und des Lizenznehmers,

b)

die Bezeichnung des betreffenden Gewässers, die von der Lizenz erfaßten Gewässerbereiche und die bewilligten Fangmittel,

c)

Beginn und Ende der Gültigkeit der Bewilligung,

d)

das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Bewirtschafters

zu enthalten. Lizenzen, die nicht diese Angaben enthalten, sind ungültig.

(2) Die Lizenz darf nur an eine Person ausgestellt werden, die im Besitz einer gültigen Fischerlegitimation gemäß § 16 Abs. 2 lit§ 20 . a ist oder gemäß § 16 Abs. 4 den Fischfang ausübtFischG seit 05.05.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(3) Die Lizenz ist unter Verwendung des vom O.ö. Landesfischereiverband aufgelegten und bei den Fischereirevierausschüssen zu beziehenden Formulars auszustellen. Diese Formulare dürfen von den Fischereirevierausschüssen nur für ein Kalenderjahr ausgefolgt werden und sind nur für dieses Kalenderjahr gültig.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Die Lizenz hat jedenfalls

a)

den Namen des Bewirtschafters und des Lizenznehmers,

b)

die Bezeichnung des betreffenden Gewässers, die von der Lizenz erfaßten Gewässerbereiche und die bewilligten Fangmittel,

c)

Beginn und Ende der Gültigkeit der Bewilligung,

d)

das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Bewirtschafters

zu enthalten. Lizenzen, die nicht diese Angaben enthalten, sind ungültig.

(2) Die Lizenz darf nur an eine Person ausgestellt werden, die im Besitz einer gültigen Fischerlegitimation gemäß § 16 Abs. 2 lit§ 20 . a ist oder gemäß § 16 Abs. 4 den Fischfang ausübtFischG seit 05.05.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(3) Die Lizenz ist unter Verwendung des vom O.ö. Landesfischereiverband aufgelegten und bei den Fischereirevierausschüssen zu beziehenden Formulars auszustellen. Diese Formulare dürfen von den Fischereirevierausschüssen nur für ein Kalenderjahr ausgefolgt werden und sind nur für dieses Kalenderjahr gültig.

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