§ 21 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
Nähere Vorschriften über Form und Inhalt der Fischerkarte, der Fischergastkarte und der Lizenz sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen§ 21 . Lizenzvordrucke sind so zu gestalten, daß Lizenzen auch für mehrere Fischwässer ausgestellt werden könnenFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
Nähere Vorschriften über Form und Inhalt der Fischerkarte, der Fischergastkarte und der Lizenz sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen§ 21 . Lizenzvordrucke sind so zu gestalten, daß Lizenzen auch für mehrere Fischwässer ausgestellt werden könnenFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

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