§ 22 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Personen, die die erstmalige Ausstellung einer Fischerkarte beantragen, müssen die für die Ausübung des Fischfanges unerläßlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen (fischereiliche Eignung).

(2) Die fischereiliche Eignung ist durch die Vorlage einer vom § 22 Oö. Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über die Teilnahme an einer vom OöFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Landesfischereiverband durchzuführenden Unterweisung mit anschließender schriftlicher Prüfung nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(3) Die fischereiliche Eignung gilt ohne Unterweisung nach Abs. 2 als nachgewiesen:

a)

durch den ordnungsgemäßen Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung;

b)

im Fall der Gegenseitigkeit durch Nachweis der fischereilichen Eignung in einem anderen Bundesland, wenn dieser Nachweis in diesem Bundesland die Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges bildet.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Arten der Berufsausbildung die Voraussetzung nach Abs. 3 lit. a zutrifft.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 05.05.2020
(1) Personen, die die erstmalige Ausstellung einer Fischerkarte beantragen, müssen die für die Ausübung des Fischfanges unerläßlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen (fischereiliche Eignung).

(2) Die fischereiliche Eignung ist durch die Vorlage einer vom § 22 Oö. Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über die Teilnahme an einer vom OöFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Landesfischereiverband durchzuführenden Unterweisung mit anschließender schriftlicher Prüfung nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(3) Die fischereiliche Eignung gilt ohne Unterweisung nach Abs. 2 als nachgewiesen:

a)

durch den ordnungsgemäßen Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung;

b)

im Fall der Gegenseitigkeit durch Nachweis der fischereilichen Eignung in einem anderen Bundesland, wenn dieser Nachweis in diesem Bundesland die Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges bildet.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Arten der Berufsausbildung die Voraussetzung nach Abs. 3 lit. a zutrifft.

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