§ 23 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bewirtschafter können zum Schutz der Fischerei in ihrem Fischwasser geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung mit den Funktionen eines Fischereischutzorganes beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 kann der Bewirtschafter auch seine Betrauung beantragen. Mehrere Bewirtschafter können auch eine Person für mehrere Fischwässer bestellen und ihre Betrauung beantragen. Im Interesse des Schutzes der Fischerei können der Fischereirevierausschuss für sämtliche Fischwässer des Fischereireviers sowie der Vorstand des § 23 Oö. Landesfischereiverbands für sämtliche Fischwässer im Land geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung beantragenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(2) Geeignete Personen im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, die für die Ausübung des Fischereischutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen und die überdies

a)

im Besitz einer Fischerkarte sind und

b)

die Fischereischutzprüfung (§ 26) mit Erfolg abgelegt haben.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 05.05.2020
(1) Die Bewirtschafter können zum Schutz der Fischerei in ihrem Fischwasser geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung mit den Funktionen eines Fischereischutzorganes beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 kann der Bewirtschafter auch seine Betrauung beantragen. Mehrere Bewirtschafter können auch eine Person für mehrere Fischwässer bestellen und ihre Betrauung beantragen. Im Interesse des Schutzes der Fischerei können der Fischereirevierausschuss für sämtliche Fischwässer des Fischereireviers sowie der Vorstand des § 23 Oö. Landesfischereiverbands für sämtliche Fischwässer im Land geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung beantragenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(2) Geeignete Personen im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, die für die Ausübung des Fischereischutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen und die überdies

a)

im Besitz einer Fischerkarte sind und

b)

die Fischereischutzprüfung (§ 26) mit Erfolg abgelegt haben.

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