§ 25 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat dem Fischereischutzorgan nach der Angelobung den Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen§ 25 . Die Fischereischutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen deutlich sichtbar zu tragen, sich bei Amtshandlungen ausdrücklich auf die Eigenschaft als Fischereischutzorgan zu berufen und den Dienstausweis auf Verlangen vorzuweisenFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) Wird die Betrauung widerrufen (§ 24 Abs. 3) oder endet die Funktion auf andere Weise, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen.

(3) Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und über das Dienstabzeichen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In die Dienstausweise sind die Personalien des Fischereischutzorganes und sein Lichtbild aufzunehmen. Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die amtliche Eigenschaft des Trägers zu enthalten.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Die Behörde hat dem Fischereischutzorgan nach der Angelobung den Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen§ 25 . Die Fischereischutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen deutlich sichtbar zu tragen, sich bei Amtshandlungen ausdrücklich auf die Eigenschaft als Fischereischutzorgan zu berufen und den Dienstausweis auf Verlangen vorzuweisenFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) Wird die Betrauung widerrufen (§ 24 Abs. 3) oder endet die Funktion auf andere Weise, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen.

(3) Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und über das Dienstabzeichen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In die Dienstausweise sind die Personalien des Fischereischutzorganes und sein Lichtbild aufzunehmen. Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die amtliche Eigenschaft des Trägers zu enthalten.

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