§ 26 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen§ 26 .

(2) Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die FischG seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte sind05.05.2020 weggefallen.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu erlassen, und zwar insbesondere über

a)

die Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommission,

b)

den Prüfungsstoff, der Fischkunde und Fischhege, die Regeln der Weidgerechtigkeit, alle die Ausübung der Fischerei regelnden Vorschriften, die Vorschriften über den Fischereischutz und die die Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane regelnden Vorschriften zu umfassen hat, und

c)

die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung und das auszustellende Prüfungszeugnis.

(4) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen§ 26 .

(2) Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die FischG seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte sind05.05.2020 weggefallen.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu erlassen, und zwar insbesondere über

a)

die Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommission,

b)

den Prüfungsstoff, der Fischkunde und Fischhege, die Regeln der Weidgerechtigkeit, alle die Ausübung der Fischerei regelnden Vorschriften, die Vorschriften über den Fischereischutz und die die Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane regelnden Vorschriften zu umfassen hat, und

c)

die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung und das auszustellende Prüfungszeugnis.

(4) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden.

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