§ 29 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
Die Bewirtschafter sind berechtigt, bei der Überflutung von Grundstücken durch Hochwässer den Fischfang auch in dem an ihre Gewässer grenzenden überfluteten Bereich auszuüben§ 29 . Niemand darf bei Ablauf des Hochwassers die Rückkehr der Wassertiere in die Gewässer behindernFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Die Grundeigentümer sind jedoch berechtigt, sich nach Ablauf des Hochwassers auf den Grundstücken zurückgebliebene Wassertiere anzueignen.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
Die Bewirtschafter sind berechtigt, bei der Überflutung von Grundstücken durch Hochwässer den Fischfang auch in dem an ihre Gewässer grenzenden überfluteten Bereich auszuüben§ 29 . Niemand darf bei Ablauf des Hochwassers die Rückkehr der Wassertiere in die Gewässer behindernFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Die Grundeigentümer sind jedoch berechtigt, sich nach Ablauf des Hochwassers auf den Grundstücken zurückgebliebene Wassertiere anzueignen.

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