§ 30 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Verfügungsberechtigte hat die Bewirtschafter der betroffenen Fischwässer von Maßnahmen an Wasserkraft- und Stauanlagen, die - abgesehen von den dem laufenden Betrieb eigentümlichen Schwankungen - Änderungen der Wasserführung von Fischwässern bewirken können, und von der Reinigung der Triebwerke von Wasserkraftanlagen wenigstens zwei Wochen vorher, bei Gefahr im Verzug ohne unnötigen Aufschub, nachweislich unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginnes und der voraussichtlichen Dauer, der Art und des Umfanges der Maßnahme zu verständigen§ 30 . Die Bewirtschafter sind überdies in geeigneter Weise vom tatsächlichen Beginn und von der tatsächlichen Beendigung der Maßnahme zu benachrichtigenFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) Die Bewirtschafter sind nach Maßgabe rechtskräftiger behördlicher Vorschreibungen über den Betrieb der Anlage oder behördlich anerkannter Betriebsordnungen berechtigt, die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 zu beobachten und die erforderlichen Auskünfte über diese zu verlangen. Die Verfügungsberechtigten haben das Betreten der Anlagen zum Zwecke der Beobachtung zu dulden und die verlangten Auskünfte zu erteilen. Die vom Bewirtschafter zum Schutz des Fischbestandes durchzuführenden Vorkehrungen dürfen nicht behindert werden. Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde Art und Umfang dieser Verpflichtungen festzusetzen.

(3) Verletzen die Verfügungsberechtigten die ihnen in den Abs. 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen, so haften sie dem Bewirtschafter für den dadurch entstandenen Schaden.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Der Verfügungsberechtigte hat die Bewirtschafter der betroffenen Fischwässer von Maßnahmen an Wasserkraft- und Stauanlagen, die - abgesehen von den dem laufenden Betrieb eigentümlichen Schwankungen - Änderungen der Wasserführung von Fischwässern bewirken können, und von der Reinigung der Triebwerke von Wasserkraftanlagen wenigstens zwei Wochen vorher, bei Gefahr im Verzug ohne unnötigen Aufschub, nachweislich unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginnes und der voraussichtlichen Dauer, der Art und des Umfanges der Maßnahme zu verständigen§ 30 . Die Bewirtschafter sind überdies in geeigneter Weise vom tatsächlichen Beginn und von der tatsächlichen Beendigung der Maßnahme zu benachrichtigenFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) Die Bewirtschafter sind nach Maßgabe rechtskräftiger behördlicher Vorschreibungen über den Betrieb der Anlage oder behördlich anerkannter Betriebsordnungen berechtigt, die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 zu beobachten und die erforderlichen Auskünfte über diese zu verlangen. Die Verfügungsberechtigten haben das Betreten der Anlagen zum Zwecke der Beobachtung zu dulden und die verlangten Auskünfte zu erteilen. Die vom Bewirtschafter zum Schutz des Fischbestandes durchzuführenden Vorkehrungen dürfen nicht behindert werden. Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde Art und Umfang dieser Verpflichtungen festzusetzen.

(3) Verletzen die Verfügungsberechtigten die ihnen in den Abs. 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen, so haften sie dem Bewirtschafter für den dadurch entstandenen Schaden.

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