§ 31 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des § 31 Oö. Landesfischereiverbandes zur Sicherung des Bestandes bestimmter Arten von Wassertieren durch Verordnung für sämtliche oder bestimmte Fischwässer Schonzeiten und Mindestfangmaße festzusetzenFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) Wassertiere dürfen während der für sie festgesetzten Schonzeit nicht gefangen werden. Wassertiere, die während der Schonzeit oder ohne das Mindestfangmaß erreicht zu haben, in die Gewalt des Fischers gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.

(3) Über Antrag kann die Landesregierung Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 bewilligen, wenn dies

a)

zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b)

zur Verhütung ernster Schäden an Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,

c)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht oder

e)

zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen

erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004)

(4) Ausnahmen gemäß Abs. 3 dürfen für Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff (in der Folge „FFH-Richtlinie“), überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(4a) Für Zwecke des Abs. 3 lit. d ist die beabsichtigte Entnahme von Wassertieren, die nicht dem Abs. 4 unterliegen, der Landesregierung unter Angabe der näheren Umstände (insbesondere des Zwecks, der betroffenen Tierart, des Gewässers oder Gewässerabschnitts, des Zeitraums) anzuzeigen. Kann der angestrebte Zweck nicht erreicht werden, ohne den günstigen Erhaltungszustand der betroffenen Tierart zu beeinträchtigen, ist die Entnahme binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen. Die Landesregierung kann innerhalb der genannten Frist an Stelle der Untersagung mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies ausreicht, den angestrebten Zweck ohne Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands der betroffenen Tierart zu erreichen. Eine Entnahme von Wassertieren ist vor Ablauf der genannten Frist unzulässig, es sei denn, es wurde eine Ausnahmebewilligung erteilt oder mitgeteilt, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. Der Anzeigerin bzw. dem Anzeiger ist eine Bestätigung darüber auszustellen, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(5) Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat bei Ausübung des Fischfangs die Bewilligung nach Abs. 3 oder die Bewilligung bzw. Bestätigung nach Abs. 4a bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(6) Der Besitz, Transport, Handel oder Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten Wassertiere in all ihren Lebensstadien ist verboten. Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.05.2012 bis 05.05.2020
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des § 31 Oö. Landesfischereiverbandes zur Sicherung des Bestandes bestimmter Arten von Wassertieren durch Verordnung für sämtliche oder bestimmte Fischwässer Schonzeiten und Mindestfangmaße festzusetzenFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) Wassertiere dürfen während der für sie festgesetzten Schonzeit nicht gefangen werden. Wassertiere, die während der Schonzeit oder ohne das Mindestfangmaß erreicht zu haben, in die Gewalt des Fischers gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.

(3) Über Antrag kann die Landesregierung Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 bewilligen, wenn dies

a)

zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b)

zur Verhütung ernster Schäden an Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,

c)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht oder

e)

zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen

erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004)

(4) Ausnahmen gemäß Abs. 3 dürfen für Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff (in der Folge „FFH-Richtlinie“), überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(4a) Für Zwecke des Abs. 3 lit. d ist die beabsichtigte Entnahme von Wassertieren, die nicht dem Abs. 4 unterliegen, der Landesregierung unter Angabe der näheren Umstände (insbesondere des Zwecks, der betroffenen Tierart, des Gewässers oder Gewässerabschnitts, des Zeitraums) anzuzeigen. Kann der angestrebte Zweck nicht erreicht werden, ohne den günstigen Erhaltungszustand der betroffenen Tierart zu beeinträchtigen, ist die Entnahme binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen. Die Landesregierung kann innerhalb der genannten Frist an Stelle der Untersagung mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies ausreicht, den angestrebten Zweck ohne Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands der betroffenen Tierart zu erreichen. Eine Entnahme von Wassertieren ist vor Ablauf der genannten Frist unzulässig, es sei denn, es wurde eine Ausnahmebewilligung erteilt oder mitgeteilt, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. Der Anzeigerin bzw. dem Anzeiger ist eine Bestätigung darüber auszustellen, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(5) Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat bei Ausübung des Fischfangs die Bewilligung nach Abs. 3 oder die Bewilligung bzw. Bestätigung nach Abs. 4a bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(6) Der Besitz, Transport, Handel oder Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten Wassertiere in all ihren Lebensstadien ist verboten. Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten