§ 32 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben§ 32 . Insbesondere ist verboten, zum Fischfang Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden zu gebrauchen, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechenFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) Verbotene Vorrichtungen und Fangmittel im Sinn des Abs. 1 sind

a)

Sprengstoffe, Schußwaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte,

b)

elektrischer Strom,

c)

Fischfallen und ständige Fangvorrichtungen in fließenden Gewässern.

(3) Verbotene Fangmethoden im Sinn des Abs. 1 sind

a)

das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen,

b)

das Verwenden künstlicher Lichtquellen.

(4) Es ist verboten, den Fischfang auszuüben

a)

in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in Fischwegen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,

b)

im Grenzbereich von Fischwässern, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren, nicht ausgeschlossen ist,

c)

im Rahmen eines Wettbewerbs (Wettfischen), bei welchem für die Teilnahme ein gesondertes, unverhältnismäßig hohes Entgelt (Teilnahmegebühr oder ähnliches) zu entrichten ist oder bei welchem unverhältnismäßig hohe Geld- oder Sachpreise (mit Ausnahme von Ehrenpreisen wie Pokale und Urkunden) verliehen werden. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(5) Die Landesregierung kann zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfanges durch Verordnung überdies

a)

bestimmte weitere Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden als verboten im Sinn des Abs. 1 feststellen,

b)

Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden in ihrer Anwendbarkeit zeitlich, örtlich oder hinsichtlich bestimmter Fischarten einschränken,

c)

weitere örtliche Verbote festlegen.

(6) Die Landesregierung hat zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfanges durch Verordnung für zulässige Formen des Wettfischens nähere Regelungen (zeitliche oder örtliche Beschränkungen, Anzeige- und Überwachungspflichten, Regelungen über die Ausübung des Fischfanges selbst, Behandlung gefangener Fische u. dgl.) zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(7) Beim Fischfang, der gemäß § 16 auf Grund einer Lizenz ausgeübt wird, ist die Verwendung von Netzen verboten. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(Anm: LGBl. Nr. 92/1998)

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1999 bis 05.05.2020
(1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben§ 32 . Insbesondere ist verboten, zum Fischfang Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden zu gebrauchen, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechenFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) Verbotene Vorrichtungen und Fangmittel im Sinn des Abs. 1 sind

a)

Sprengstoffe, Schußwaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte,

b)

elektrischer Strom,

c)

Fischfallen und ständige Fangvorrichtungen in fließenden Gewässern.

(3) Verbotene Fangmethoden im Sinn des Abs. 1 sind

a)

das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen,

b)

das Verwenden künstlicher Lichtquellen.

(4) Es ist verboten, den Fischfang auszuüben

a)

in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in Fischwegen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,

b)

im Grenzbereich von Fischwässern, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren, nicht ausgeschlossen ist,

c)

im Rahmen eines Wettbewerbs (Wettfischen), bei welchem für die Teilnahme ein gesondertes, unverhältnismäßig hohes Entgelt (Teilnahmegebühr oder ähnliches) zu entrichten ist oder bei welchem unverhältnismäßig hohe Geld- oder Sachpreise (mit Ausnahme von Ehrenpreisen wie Pokale und Urkunden) verliehen werden. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(5) Die Landesregierung kann zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfanges durch Verordnung überdies

a)

bestimmte weitere Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden als verboten im Sinn des Abs. 1 feststellen,

b)

Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden in ihrer Anwendbarkeit zeitlich, örtlich oder hinsichtlich bestimmter Fischarten einschränken,

c)

weitere örtliche Verbote festlegen.

(6) Die Landesregierung hat zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfanges durch Verordnung für zulässige Formen des Wettfischens nähere Regelungen (zeitliche oder örtliche Beschränkungen, Anzeige- und Überwachungspflichten, Regelungen über die Ausübung des Fischfanges selbst, Behandlung gefangener Fische u. dgl.) zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(7) Beim Fischfang, der gemäß § 16 auf Grund einer Lizenz ausgeübt wird, ist die Verwendung von Netzen verboten. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(Anm: LGBl. Nr. 92/1998)

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