§ 36 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Organe des O.ö§ 36 . Landesfischereiverbandes sind

a)

der Landesfischereirat,

b)

der Vorstand,

c)

der Vorsitzende des Landesfischereirates (Landesfischermeister),

d)

die Fischereireviervollversammlungen,

e)

die Fischereirevierausschüsse,

f)

die Fischereirevierobmänner.

(2) Die Mitglieder des Landesfischereirates, des Vorstandes und der Landesfischermeister üben ihre Funktion ehrenamtlich ausFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Der Landesfischermeister, sein Stellvertreter, die Fischereirevierobmänner und die geschäftsführenden Mitglieder der Fischereirevierausschüsse haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Ausmaß in Pauschalsätzen festgelegt werden kann, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedürfen. Die Kosten für die Aufwandsentschädigungen trägt der O.ö. Landesfischereiverband.

(3) Den Mitgliedern der Kollegialorgane, denen eine Aufwandsentschädigung nicht zukommt, gebührt der Ersatz der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes, die über Beschluß des Landesfischereirates auch in Form eines angemessenen Bauschbetrages für die Teilnahme an einer Sitzung des jeweiligen Kollegialorganes gewährt werden können.

(4) Zur Besorgung der laufenden Geschäfte des O.ö. Landesfischereiverbandes kann eine Geschäftsstelle unter der Leitung eines Geschäftsführers eingerichtet werden; zum Geschäftsführer darf nur eine Person bestellt werden, die in fachlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belangen über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die Geschäftsstelle und deren Geschäftsführer unterstehen dem Landesfischermeister.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Die Organe des O.ö§ 36 . Landesfischereiverbandes sind

a)

der Landesfischereirat,

b)

der Vorstand,

c)

der Vorsitzende des Landesfischereirates (Landesfischermeister),

d)

die Fischereireviervollversammlungen,

e)

die Fischereirevierausschüsse,

f)

die Fischereirevierobmänner.

(2) Die Mitglieder des Landesfischereirates, des Vorstandes und der Landesfischermeister üben ihre Funktion ehrenamtlich ausFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Der Landesfischermeister, sein Stellvertreter, die Fischereirevierobmänner und die geschäftsführenden Mitglieder der Fischereirevierausschüsse haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Ausmaß in Pauschalsätzen festgelegt werden kann, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedürfen. Die Kosten für die Aufwandsentschädigungen trägt der O.ö. Landesfischereiverband.

(3) Den Mitgliedern der Kollegialorgane, denen eine Aufwandsentschädigung nicht zukommt, gebührt der Ersatz der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes, die über Beschluß des Landesfischereirates auch in Form eines angemessenen Bauschbetrages für die Teilnahme an einer Sitzung des jeweiligen Kollegialorganes gewährt werden können.

(4) Zur Besorgung der laufenden Geschäfte des O.ö. Landesfischereiverbandes kann eine Geschäftsstelle unter der Leitung eines Geschäftsführers eingerichtet werden; zum Geschäftsführer darf nur eine Person bestellt werden, die in fachlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belangen über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die Geschäftsstelle und deren Geschäftsführer unterstehen dem Landesfischermeister.

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