§ 37 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Landesfischereirat besteht aus:

a)

den Fischereirevierobmännern;

b)

zwei von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu entsendenden Personen aus dem Kreis der Inhaber eines Fischzuchtbetriebes;

c)

einer von der Landesregierung zu entsendenden fachkundigen Person;

d)

je einem Vertreter von sechs Vereinen, deren Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wobei nach Möglichkeit einer dieser Vereine nicht Bewirtschafter sein soll. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990, 64/2008)

(2) Zur Namhaftmachung von Vertretern gemäß Abs§ 37 . 1 litFischG seit 05.05.2020 weggefallen. d sind Vereine heranzuziehen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung darstellen. Die Namhaftmachung der Vertreter erfolgt auf Ersuchen der Landesregierung; ein Anspruch auf Vertretung im Landesfischereirat besteht jedoch nicht.

(3) Dem Landesfischereirat obliegt neben den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

a)

die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Landesfischermeisters und des Vorstandes;

b)

die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;

c)

die Bestellung von Rechnungsprüfern und die Entgegennahme des Prüfungsberichtes;

d)

die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Festlegung grundsätzlicher Richtlinien hinsichtlich ihres Umfanges sowie ihrer personellen und sachlichen Ausstattung;

e)

die Bestellung des Geschäftsführers der Geschäftsstelle des Oö. Landesfischereiverbandes;

f)

die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Lizenzgebühren und der Gebühren gemäß § 44 Abs. 1 lit. c;

g)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Ehrung verdienter Mitglieder;

h)

die Beschlußfassung in Angelegenheiten, die ihm wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für die Fischerei vom Landesfischermeister oder vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.

(4) Der Landesfischereirat hat mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 05.05.2020
(1) Der Landesfischereirat besteht aus:

a)

den Fischereirevierobmännern;

b)

zwei von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu entsendenden Personen aus dem Kreis der Inhaber eines Fischzuchtbetriebes;

c)

einer von der Landesregierung zu entsendenden fachkundigen Person;

d)

je einem Vertreter von sechs Vereinen, deren Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wobei nach Möglichkeit einer dieser Vereine nicht Bewirtschafter sein soll. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990, 64/2008)

(2) Zur Namhaftmachung von Vertretern gemäß Abs§ 37 . 1 litFischG seit 05.05.2020 weggefallen. d sind Vereine heranzuziehen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung darstellen. Die Namhaftmachung der Vertreter erfolgt auf Ersuchen der Landesregierung; ein Anspruch auf Vertretung im Landesfischereirat besteht jedoch nicht.

(3) Dem Landesfischereirat obliegt neben den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

a)

die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Landesfischermeisters und des Vorstandes;

b)

die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;

c)

die Bestellung von Rechnungsprüfern und die Entgegennahme des Prüfungsberichtes;

d)

die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Festlegung grundsätzlicher Richtlinien hinsichtlich ihres Umfanges sowie ihrer personellen und sachlichen Ausstattung;

e)

die Bestellung des Geschäftsführers der Geschäftsstelle des Oö. Landesfischereiverbandes;

f)

die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Lizenzgebühren und der Gebühren gemäß § 44 Abs. 1 lit. c;

g)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Ehrung verdienter Mitglieder;

h)

die Beschlußfassung in Angelegenheiten, die ihm wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für die Fischerei vom Landesfischermeister oder vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.

(4) Der Landesfischereirat hat mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten.

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