§ 39 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
Der Landesfischermeister - für den Fall der Verhinderung sein Stellvertreter - vertritt den § 39 Oö. Landesfischereiverband nach außen, beruft den Landesfischereirat und den Vorstand ein, führt den Vorsitz im Landesfischereirat und im Vorstand, besorgt die unmittelbare laufende Verwaltung des Vermögens, leitet die Geschäfte des OöFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Landesfischereiverbandes und hat für die Vollziehung der Beschlüsse des Landesfischereirates und des Vorstandes zu sorgen. Im Rahmen der nach § 47 Abs. 2 vom Oö. Landesfischereiverband zu besorgenden Aufgaben obliegen der Landesfischermeisterin oder dem Landesfischermeister die Aufgaben nach § 17. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 05.05.2020
Der Landesfischermeister - für den Fall der Verhinderung sein Stellvertreter - vertritt den § 39 Oö. Landesfischereiverband nach außen, beruft den Landesfischereirat und den Vorstand ein, führt den Vorsitz im Landesfischereirat und im Vorstand, besorgt die unmittelbare laufende Verwaltung des Vermögens, leitet die Geschäfte des OöFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Landesfischereiverbandes und hat für die Vollziehung der Beschlüsse des Landesfischereirates und des Vorstandes zu sorgen. Im Rahmen der nach § 47 Abs. 2 vom Oö. Landesfischereiverband zu besorgenden Aufgaben obliegen der Landesfischermeisterin oder dem Landesfischermeister die Aufgaben nach § 17. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

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