§ 40 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Geschäfte des Fischereireviers besorgen die Fischereireviervollversammlung, der Fischereirevierausschuß und der Fischereirevierobmann.

(2) Die Fischereireviervollversammlung besteht aus jenen ordentlichen Mitgliedern des O.ö§ 40 . Landesfischereiverbandes, die Bewirtschafter eines im Bereich des Fischereirevieres gelegenen Fischwassers sindFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(3) Der Fischereirevierausschuß besteht aus dem Fischereirevierobmann, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muß Vertreter eines Vereines sein, dessen Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wenn zumindest ein solcher Verein Bewirtschafter gemäß Abs. 2 ist. Ein Mitglied des Fischereirevierausschusses ist von diesem mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(4) Der Fischereirevierobmann, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Fischereirevierausschusses sind von der Fischereireviervollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Die Geschäfte des Fischereireviers besorgen die Fischereireviervollversammlung, der Fischereirevierausschuß und der Fischereirevierobmann.

(2) Die Fischereireviervollversammlung besteht aus jenen ordentlichen Mitgliedern des O.ö§ 40 . Landesfischereiverbandes, die Bewirtschafter eines im Bereich des Fischereirevieres gelegenen Fischwassers sindFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(3) Der Fischereirevierausschuß besteht aus dem Fischereirevierobmann, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muß Vertreter eines Vereines sein, dessen Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wenn zumindest ein solcher Verein Bewirtschafter gemäß Abs. 2 ist. Ein Mitglied des Fischereirevierausschusses ist von diesem mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(4) Der Fischereirevierobmann, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Fischereirevierausschusses sind von der Fischereireviervollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

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