§ 41 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Fischereireviervollversammlung obliegt neben den ihr sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

a)

die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Fischereirevierobmannes und des Fischereirevierausschusses;

b)

die Beschlußfassung in Angelegenheiten, die ihr wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das Fischereirevier vom Fischereirevierobmann oder vom Fischereirevierausschuß zur Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Der Fischereirevierausschuß hat jene dem § 41 Oö. Landesfischereiverband obliegenden Aufgaben zu besorgen, die sich lediglich auf den örtlichen Bereich des Fischereirevieres beziehen und weder von der Fischereireviervollversammlung noch vom Fischereirevierobmann zu besorgen sindFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Im Rahmen der nach § 47 Abs. 2 vom Oö. Landesfischereiverband zu besorgenden behördlichen Aufgaben obliegen dem Fischereirevierausschuss die Aufgaben nach §§ 8 Abs. 3, 9 und 19. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(3) Der Fischereirevierobmann führt den Vorsitz in der Fischereireviervollversammlung und im Fischereirevierausschuß und hat die Beschlüsse dieser Organe zu vollziehen. Er hat die Fischereireviervollversammlung wenigstens einmal im Jahr und den Fischereirevierausschuß je nach Bedarf, wenigstens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.

(4) Rechtswirksam gefasste Beschlüsse der Fischereireviervollversammlung und des Fischereirevierausschusses sind für alle vom jeweiligen Beschluss erfassten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verbindlich. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 05.05.2020
(1) Der Fischereireviervollversammlung obliegt neben den ihr sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

a)

die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Fischereirevierobmannes und des Fischereirevierausschusses;

b)

die Beschlußfassung in Angelegenheiten, die ihr wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das Fischereirevier vom Fischereirevierobmann oder vom Fischereirevierausschuß zur Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Der Fischereirevierausschuß hat jene dem § 41 Oö. Landesfischereiverband obliegenden Aufgaben zu besorgen, die sich lediglich auf den örtlichen Bereich des Fischereirevieres beziehen und weder von der Fischereireviervollversammlung noch vom Fischereirevierobmann zu besorgen sindFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Im Rahmen der nach § 47 Abs. 2 vom Oö. Landesfischereiverband zu besorgenden behördlichen Aufgaben obliegen dem Fischereirevierausschuss die Aufgaben nach §§ 8 Abs. 3, 9 und 19. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(3) Der Fischereirevierobmann führt den Vorsitz in der Fischereireviervollversammlung und im Fischereirevierausschuß und hat die Beschlüsse dieser Organe zu vollziehen. Er hat die Fischereireviervollversammlung wenigstens einmal im Jahr und den Fischereirevierausschuß je nach Bedarf, wenigstens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.

(4) Rechtswirksam gefasste Beschlüsse der Fischereireviervollversammlung und des Fischereirevierausschusses sind für alle vom jeweiligen Beschluss erfassten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verbindlich. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

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