§ 47 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013§ 47 )

(2) In den Angelegenheiten der §§ 8 Abs. 3, 9, 17 und 19 ist Behörde der Oö. LandesfischereiverbandFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Soweit dem Oö. Landesfischereiverband behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber dem Oö. Landesfischereiverband sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, welcher insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist. Der Erlös der vom Oö. Landesfischereiverband auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihm als Vergütung für seine Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Wird von der Behörde eine Fischerkarte nicht binnen vier Wochen ab Absolvierung der Prüfung ausgestellt, so geht die Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat. Hat eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der die Ausstellung der Fischerkarte beantragt wird.

(4) Sofern in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Gewässers oder des Gewässerabschnitts, auf das oder auf den sich die behördliche Maßnahme bezieht. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Ist in einer Sache die Landesregierung zuständig, kann sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden, sofern dies der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens dient. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 05.05.2020
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013§ 47 )

(2) In den Angelegenheiten der §§ 8 Abs. 3, 9, 17 und 19 ist Behörde der Oö. LandesfischereiverbandFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Soweit dem Oö. Landesfischereiverband behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber dem Oö. Landesfischereiverband sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, welcher insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist. Der Erlös der vom Oö. Landesfischereiverband auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihm als Vergütung für seine Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Wird von der Behörde eine Fischerkarte nicht binnen vier Wochen ab Absolvierung der Prüfung ausgestellt, so geht die Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat. Hat eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der die Ausstellung der Fischerkarte beantragt wird.

(4) Sofern in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Gewässers oder des Gewässerabschnitts, auf das oder auf den sich die behördliche Maßnahme bezieht. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Ist in einer Sache die Landesregierung zuständig, kann sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden, sofern dies der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens dient. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

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