§ 48 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 49 Abs. 1 Z 9§ 48 , 10, 20 (mit Ausnahme des Verbots des § 31 Abs. 6), 21 sowie 22 im Umfang des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 46/1977, mitzuwirken. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005, 108/2008)

(2) Die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, hat die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Übertretungen jener Bestimmungen des § 49 dieses Gesetzes, hinsichtlich derer gemäß AbsFischG seit 05.05.2020 weggefallen. 1 eine Mitwirkung der Organe der Bundespolizei vorgesehen ist, der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 32/2012, 4/2013)

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.02.2013 bis 05.05.2020
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 49 Abs. 1 Z 9§ 48 , 10, 20 (mit Ausnahme des Verbots des § 31 Abs. 6), 21 sowie 22 im Umfang des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 46/1977, mitzuwirken. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005, 108/2008)

(2) Die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, hat die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Übertretungen jener Bestimmungen des § 49 dieses Gesetzes, hinsichtlich derer gemäß AbsFischG seit 05.05.2020 weggefallen. 1 eine Mitwirkung der Organe der Bundespolizei vorgesehen ist, der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 32/2012, 4/2013)

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