§ 49 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 1 ein Fischereirecht ohne Genehmigung der Behörde geteilt verpachtet oder in Unterpacht gibt;

2.

als Pächter entgegen der Verpflichtung nach § 6 Abs. 4 den Pachtvertrag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluß der Behörde anzeigt;

3.

als Fischereiberechtigter entgegen der Verpflichtung nach § 7 Abs. 8 sein Fischereirecht nicht binnen vier Wochen nach dessen Erwerb unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anmeldet oder entgegen der Verpflichtung nach § 7 Abs. 8 Änderungen, die Eintragungen im A- oder B-Blatt des Fischereibuches betreffen, nicht binnen vier Wochen der Behörde unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel zur Änderung der Eintragungen anzeigt oder gemäß § 50 Z 3 die erforderlichen Angaben oder entgegenstehende Hindernisse nicht innerhalb von acht Wochen nach behördlicher Aufforderung bekanntgibt;

4.

als Bewirtschafter seiner Besatzpflicht nicht oder nicht mit standortgerechtem und gesundem Besatzmaterial (§ 8 Abs. 1) nachkommt;

5.

entgegen der Vorschrift nach § 8 Abs. 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt;

6.

entgegen der Vorschrift nach § 8 Abs. 4 das Fangverzeichnis nicht oder nicht richtig führt oder es nicht oder nicht rechtzeitig dem Fischereirevierausschuß vorlegt oder als Lizenznehmer die vorgeschriebene Meldung dem Bewirtschafter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet;

7.

als Bewirtschafter entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung nach § 9 Abs. 1 Lizenzen ausgibt oder selbst den Fischfang ausübt;

8.

ohne Bewilligung der Landesregierung Wassertiere aussetzt, die nicht als in Oberösterreich heimisch gelten, oder bescheidmäßige Auflagen gemäß § 10 Abs. 3 nicht beachtet;

9.

den Fischfang ausübt, ohne durch den Besitz von Fischerlegitimationen (§ 16) hiezu berechtigt zu sein;

10.

entgegen der Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 den Fischfang ausübt, ohne die erforderlichen Fischerlegitimationen bei sich zu führen, oder diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen nicht aushändigt;

11.

als Aufsichtsperson seiner Aufsichtspflicht nach § 16 Abs. 4 letzter Satz nicht nachkommt;

12.

als Bewirtschafter Fischergastkarten entgegen der Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 erster Satz nicht vollständig oder nicht in dauerhafter Schrift ausfüllt;

13.

entgegen der Verpflichtung nach § 19 Abs. 3 in einem Kalenderjahr mehr als zwei Fischergastkarten löst;

14.

als Bewirtschafter entgegen der Verpflichtung nach § 19 Abs. 4 eine schriftliche Aufstellung über die Fischergäste nicht führt oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt;

15.

als Bewirtschafter Lizenzen entgegen der Vorschrift nach § 20 ausstellt;

16.

als Eigentümer oder sonst Berechtigter der nach § 28 Abs. 4 festgestellten Verpflichtung zuwiderhandelt;

17.

im Sinne des § 29 die Ausübung des Fischfanges nicht duldet oder bei Ablauf des Hochwassers die Rückkehr der Wassertiere behindert;

18.

der Verständigungspflicht nach § 30 Abs. 1 nicht nachkommt;

19.

den nach § 30 Abs. 2 letzter Satz festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

20.

der Vorschrift des § 31 Abs. 2 über die Schonzeiten und Mindestfangmaße, den Verpflichtungen nach § 31 Abs. 5 sowie dem Verbot des § 31 Abs. 6 zuwiderhandelt;

21.

sachlichen und örtlichen Verboten nach § 32 Abs. 2 bis 4 und 7 oder einem in einer nach § 11 oder § 32 Abs. 5 und 6 erlassenen Verordnung verfügten Gebot oder Verbot zuwiderhandelt;

22.

den Fischfang ohne oder entgegen der Anzeige nach § 33 Abs. 1 ausübt oder Vorschreibungen des Abs. 2 oder der Verpflichtung des Abs. 3 zuwiderhandelt;

23.

rechtswirksam gefassten Beschlüssen der Fischereireviervollversammlung oder des Fischereirevierausschusses (§ 41) zuwiderhandelt.

(Anm: LGBl.Nr. 16/1990, 64/2008, 32/2012)

(2) Übertretungen gemäß Abs§ 49 . 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahndenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Geräten und Behältern, die gewöhnlich zum Fangen, Halten und Befördern von Wassertieren Verwendung finden, kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände, Geräte und Behälter mit einer im Abs. 1 Z 9, 20, 21 und 22 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.05.2012 bis 05.05.2020
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 1 ein Fischereirecht ohne Genehmigung der Behörde geteilt verpachtet oder in Unterpacht gibt;

2.

als Pächter entgegen der Verpflichtung nach § 6 Abs. 4 den Pachtvertrag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluß der Behörde anzeigt;

3.

als Fischereiberechtigter entgegen der Verpflichtung nach § 7 Abs. 8 sein Fischereirecht nicht binnen vier Wochen nach dessen Erwerb unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anmeldet oder entgegen der Verpflichtung nach § 7 Abs. 8 Änderungen, die Eintragungen im A- oder B-Blatt des Fischereibuches betreffen, nicht binnen vier Wochen der Behörde unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel zur Änderung der Eintragungen anzeigt oder gemäß § 50 Z 3 die erforderlichen Angaben oder entgegenstehende Hindernisse nicht innerhalb von acht Wochen nach behördlicher Aufforderung bekanntgibt;

4.

als Bewirtschafter seiner Besatzpflicht nicht oder nicht mit standortgerechtem und gesundem Besatzmaterial (§ 8 Abs. 1) nachkommt;

5.

entgegen der Vorschrift nach § 8 Abs. 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt;

6.

entgegen der Vorschrift nach § 8 Abs. 4 das Fangverzeichnis nicht oder nicht richtig führt oder es nicht oder nicht rechtzeitig dem Fischereirevierausschuß vorlegt oder als Lizenznehmer die vorgeschriebene Meldung dem Bewirtschafter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet;

7.

als Bewirtschafter entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung nach § 9 Abs. 1 Lizenzen ausgibt oder selbst den Fischfang ausübt;

8.

ohne Bewilligung der Landesregierung Wassertiere aussetzt, die nicht als in Oberösterreich heimisch gelten, oder bescheidmäßige Auflagen gemäß § 10 Abs. 3 nicht beachtet;

9.

den Fischfang ausübt, ohne durch den Besitz von Fischerlegitimationen (§ 16) hiezu berechtigt zu sein;

10.

entgegen der Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 den Fischfang ausübt, ohne die erforderlichen Fischerlegitimationen bei sich zu führen, oder diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen nicht aushändigt;

11.

als Aufsichtsperson seiner Aufsichtspflicht nach § 16 Abs. 4 letzter Satz nicht nachkommt;

12.

als Bewirtschafter Fischergastkarten entgegen der Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 erster Satz nicht vollständig oder nicht in dauerhafter Schrift ausfüllt;

13.

entgegen der Verpflichtung nach § 19 Abs. 3 in einem Kalenderjahr mehr als zwei Fischergastkarten löst;

14.

als Bewirtschafter entgegen der Verpflichtung nach § 19 Abs. 4 eine schriftliche Aufstellung über die Fischergäste nicht führt oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt;

15.

als Bewirtschafter Lizenzen entgegen der Vorschrift nach § 20 ausstellt;

16.

als Eigentümer oder sonst Berechtigter der nach § 28 Abs. 4 festgestellten Verpflichtung zuwiderhandelt;

17.

im Sinne des § 29 die Ausübung des Fischfanges nicht duldet oder bei Ablauf des Hochwassers die Rückkehr der Wassertiere behindert;

18.

der Verständigungspflicht nach § 30 Abs. 1 nicht nachkommt;

19.

den nach § 30 Abs. 2 letzter Satz festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

20.

der Vorschrift des § 31 Abs. 2 über die Schonzeiten und Mindestfangmaße, den Verpflichtungen nach § 31 Abs. 5 sowie dem Verbot des § 31 Abs. 6 zuwiderhandelt;

21.

sachlichen und örtlichen Verboten nach § 32 Abs. 2 bis 4 und 7 oder einem in einer nach § 11 oder § 32 Abs. 5 und 6 erlassenen Verordnung verfügten Gebot oder Verbot zuwiderhandelt;

22.

den Fischfang ohne oder entgegen der Anzeige nach § 33 Abs. 1 ausübt oder Vorschreibungen des Abs. 2 oder der Verpflichtung des Abs. 3 zuwiderhandelt;

23.

rechtswirksam gefassten Beschlüssen der Fischereireviervollversammlung oder des Fischereirevierausschusses (§ 41) zuwiderhandelt.

(Anm: LGBl.Nr. 16/1990, 64/2008, 32/2012)

(2) Übertretungen gemäß Abs§ 49 . 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahndenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Geräten und Behältern, die gewöhnlich zum Fangen, Halten und Befördern von Wassertieren Verwendung finden, kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände, Geräte und Behälter mit einer im Abs. 1 Z 9, 20, 21 und 22 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

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