§ 1 Oö. DNW-V

Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.1984 bis 31.12.9999

§ 1

Benützungsvergütung

 

(1) Die von einem Bediensteten des Landes Oberösterreich für die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung (einschließlich einer sogenannten Dienstunterkunft) zu entrichtende Benützungsvergütung besteht aus

1.

der Nettobenützungsvergütung,

2.

dem auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und an den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben,

3.

dem auf die Wohnung entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen,

4.

dem angemessenen Entgelt für mitüberlassene Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die das Land über die Überlassung der Wohnung hinaus erbringt.

(2) Das Land ist ferner berechtigt, vom Wohnungsinhaber die von der Benützungsvergütung oder von einzelnen ihrer Bestandteile (Abs. 1 Z. 1 bis 4) zu entrichtende Umsatzsteuer zu begehren. Ob und inwieweit das Land gegebenenfalls verpflichtet ist, die betreffenden Aufwendungen, die es dem Wohnungsinhaber auf- oder verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge zu entlasten, richtet sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften.

(3) Der Wohnungsinhaber hat die Benützungsvergütung, sofern kein anderer Zahlungstermin festgesetzt ist, am 1. eines jeden Kalendermonats im vorhinein zu entrichten.

(4) Bei Zwei- oder Mehrbettzimmern (§ 3 Abs. 3) ist die Benützungsvergütung von den mehreren Wohnungsinhabern anteilsmäßig zu entrichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.1984 bis 31.12.9999

§ 1

Benützungsvergütung

 

(1) Die von einem Bediensteten des Landes Oberösterreich für die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung (einschließlich einer sogenannten Dienstunterkunft) zu entrichtende Benützungsvergütung besteht aus

1.

der Nettobenützungsvergütung,

2.

dem auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und an den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben,

3.

dem auf die Wohnung entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen,

4.

dem angemessenen Entgelt für mitüberlassene Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die das Land über die Überlassung der Wohnung hinaus erbringt.

(2) Das Land ist ferner berechtigt, vom Wohnungsinhaber die von der Benützungsvergütung oder von einzelnen ihrer Bestandteile (Abs. 1 Z. 1 bis 4) zu entrichtende Umsatzsteuer zu begehren. Ob und inwieweit das Land gegebenenfalls verpflichtet ist, die betreffenden Aufwendungen, die es dem Wohnungsinhaber auf- oder verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge zu entlasten, richtet sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften.

(3) Der Wohnungsinhaber hat die Benützungsvergütung, sofern kein anderer Zahlungstermin festgesetzt ist, am 1. eines jeden Kalendermonats im vorhinein zu entrichten.

(4) Bei Zwei- oder Mehrbettzimmern (§ 3 Abs. 3) ist die Benützungsvergütung von den mehreren Wohnungsinhabern anteilsmäßig zu entrichten.

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