§ 4 Oö. DNW-V

Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.1984 bis 31.12.9999

§ 4

Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben

 

(1) Als Betriebskosten gelten die vom Land aufgewendeten Kosten für

1.

die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitung erwachsen) oder aus einer nicht öffentlichen Wasserleitung eines Dritten, wenn und insoweit hiefür das Land die gleichen oder ähnliche Kosten wie bei einer öffentlichen Wasserleitung aufwenden muß, oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;

2.

die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;

3.

die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraumes und des Durchganges zu einem Hinterhaus;

4.

die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung);

5.

die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;

6.

die im § 5 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;

7.

den im § 6 bestimmten Beitrag für Hausbesorgerarbeiten.

(2) Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich die Überlassung der Dienst- oder Naturalwohnung bezieht, zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben mit Ausnahme solcher, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen nicht auf Mieter überwälzt werden dürfen.

(3) Kann der Anteil der einzelnen Wohnung an den gesamten, auf die betreffende Liegenschaft entfallenden Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 nicht festgestellt werden (z.B. bei Wohnungen in Verbindung mit Amtsgebäuden oder mit Landesanstalten oder -betrieben), so ist dieser Anteil auf Grund von Schätzungen mit einem Bauschbetrag festzusetzen. Dabei sind möglichst objektive Anhaltspunkte, wie z.B. die Nutzfläche der Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Erfahrungswerten vergleichbarer Wohnungen, zugrunde zu legen.

(4) Das Land hat zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung zu bringen (Jahrespauschalverrechnung), der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen ist und im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten oder öffentlichen Abgaben um höchstens 10 v.H. überschritten werden darf. Das Land hat die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten der Inhaber von Dienst- oder Naturalwohnungen, so ist der Überschußbetrag zum übernächsten Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) zurückzuerstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der Wohnungsinhaber, so haben die Wohnungsinhaber den Fehlbetrag zum übernächsten Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) zu entrichten.

(5) Macht das Land von der Jahrespauschalverrechnung nach Abs. 4 nicht Gebrauch, so hat der Wohnungsinhaber den auf seine Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben an das Land am 1. eines jeden Kalendermonats zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird; dabei kann das Land jeweils die Betriebskosten und Abgaben in Anschlag bringen, die spätestens am genannten Tag fällig werden. In jedem dieser Fälle sind die Betriebskosten und Abgaben nur zu entrichten, wenn dem Wohnungsinhaber deren Höhe wenigstens drei Tage vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.1984 bis 31.12.9999

§ 4

Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben

 

(1) Als Betriebskosten gelten die vom Land aufgewendeten Kosten für

1.

die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitung erwachsen) oder aus einer nicht öffentlichen Wasserleitung eines Dritten, wenn und insoweit hiefür das Land die gleichen oder ähnliche Kosten wie bei einer öffentlichen Wasserleitung aufwenden muß, oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;

2.

die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;

3.

die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraumes und des Durchganges zu einem Hinterhaus;

4.

die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung);

5.

die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;

6.

die im § 5 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;

7.

den im § 6 bestimmten Beitrag für Hausbesorgerarbeiten.

(2) Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich die Überlassung der Dienst- oder Naturalwohnung bezieht, zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben mit Ausnahme solcher, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen nicht auf Mieter überwälzt werden dürfen.

(3) Kann der Anteil der einzelnen Wohnung an den gesamten, auf die betreffende Liegenschaft entfallenden Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 nicht festgestellt werden (z.B. bei Wohnungen in Verbindung mit Amtsgebäuden oder mit Landesanstalten oder -betrieben), so ist dieser Anteil auf Grund von Schätzungen mit einem Bauschbetrag festzusetzen. Dabei sind möglichst objektive Anhaltspunkte, wie z.B. die Nutzfläche der Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Erfahrungswerten vergleichbarer Wohnungen, zugrunde zu legen.

(4) Das Land hat zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung zu bringen (Jahrespauschalverrechnung), der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen ist und im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten oder öffentlichen Abgaben um höchstens 10 v.H. überschritten werden darf. Das Land hat die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten der Inhaber von Dienst- oder Naturalwohnungen, so ist der Überschußbetrag zum übernächsten Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) zurückzuerstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der Wohnungsinhaber, so haben die Wohnungsinhaber den Fehlbetrag zum übernächsten Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) zu entrichten.

(5) Macht das Land von der Jahrespauschalverrechnung nach Abs. 4 nicht Gebrauch, so hat der Wohnungsinhaber den auf seine Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben an das Land am 1. eines jeden Kalendermonats zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird; dabei kann das Land jeweils die Betriebskosten und Abgaben in Anschlag bringen, die spätestens am genannten Tag fällig werden. In jedem dieser Fälle sind die Betriebskosten und Abgaben nur zu entrichten, wenn dem Wohnungsinhaber deren Höhe wenigstens drei Tage vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird.

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