§ 9 LFFG

Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat in jedem dritten Jahr bis spätestens 1. Juli jeden Jahres dem Landtag einen Land- und Forstwirtschaftsbericht vorzulegen. Darin sind die Höhe der aufgrund dieses Gesetzes der Land- und Forstwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahrin den vergangenen drei Kalenderjahren jeweils zugeflossenen Mittel, deren Zuordnung zu den einzelnen Maßnahmen und die mit ihnen verfolgten Ziele anzugeben.

(2) Der Bericht hat überdies darzulegen, inwieweit die Förderungen zur Erreichung der Ziele nach § 3 dieses Gesetzes beigetragen haben. Bei Bedarf, jedenfalls aber im Hinblick auf den Beginn einer neuen Programmplanungsperiode, hat der Bericht eine vertiefte Evaluierung zu enthalten, die sich auf einen mehrjährigen Zeitraum zu erstrecken hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.2017

(1) Die Landesregierung hat in jedem dritten Jahr bis spätestens 1. Juli jeden Jahres dem Landtag einen Land- und Forstwirtschaftsbericht vorzulegen. Darin sind die Höhe der aufgrund dieses Gesetzes der Land- und Forstwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahrin den vergangenen drei Kalenderjahren jeweils zugeflossenen Mittel, deren Zuordnung zu den einzelnen Maßnahmen und die mit ihnen verfolgten Ziele anzugeben.

(2) Der Bericht hat überdies darzulegen, inwieweit die Förderungen zur Erreichung der Ziele nach § 3 dieses Gesetzes beigetragen haben. Bei Bedarf, jedenfalls aber im Hinblick auf den Beginn einer neuen Programmplanungsperiode, hat der Bericht eine vertiefte Evaluierung zu enthalten, die sich auf einen mehrjährigen Zeitraum zu erstrecken hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

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