Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Verwaltungspauschale
Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und dgl., hat das Land je Kalenderjahr und m2 der Nutzfläche des Hauses den nach § 3 Abs. 1 Z. 1 jeweils geltenden Betrag anzurechnen, der auf 12 gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 72/1996)
Verwaltungspauschale
Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und dgl., hat das Land je Kalenderjahr und m2 der Nutzfläche des Hauses den nach § 3 Abs. 1 Z. 1 jeweils geltenden Betrag anzurechnen, der auf 12 gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 72/1996)