§ 5 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999

(1) In das Dienstverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer zur Erfüllung der Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist sowie das 15. Lebensjahr, jedenfalls aber die Schulpflicht vollendet hat. Das Erfordernis der fachlichen Eignung setzt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die vorgesehene Verwendung notwendigen Ausmaß voraus.

(2) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung nach Abs. 1 erster Satz ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen; bei einer in Aussicht genommenen Verwendung im Bereich der Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich eine Strafregisterauskunft nach § 9a des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 10.06.2005 bis 17.07.2018

(1) In das Dienstverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer zur Erfüllung der Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist sowie das 15. Lebensjahr, jedenfalls aber die Schulpflicht vollendet hat. Das Erfordernis der fachlichen Eignung setzt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die vorgesehene Verwendung notwendigen Ausmaß voraus.

(2) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung nach Abs. 1 erster Satz ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen; bei einer in Aussicht genommenen Verwendung im Bereich der Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich eine Strafregisterauskunft nach § 9a des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

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