§ 8 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber jeden Gemeindeangestellten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindeangestellte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Ausfertigungen herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes entgegensteht.Der Gemeindeangestellte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Ausfertigungen herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes entgegensteht.

(1*) Über jeden Gemeindeangestellten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.Fassung LGBl.Nr. 44/2025

(2) Der Gemeindeangestellte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 18 Abs. 1) entgegenstehen.

Stand vor dem 04.09.2025

In Kraft vom 10.06.2005 bis 04.09.2025
  1. (1)Absatz einsÜber jeden Gemeindeangestellten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindeangestellte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Ausfertigungen herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes entgegensteht.Der Gemeindeangestellte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Ausfertigungen herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes entgegensteht.

(1*) Über jeden Gemeindeangestellten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.Fassung LGBl.Nr. 44/2025

(2) Der Gemeindeangestellte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 18 Abs. 1) entgegenstehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten