§ 1 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

§ 1

Geltungsbereich

(1) Für die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamten des Landes Oberösterreich und die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Personen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ausgenommen:

a)

Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;

b)

Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, fallen;

c)

Lehrer an Landesmusikschulen;

d)

Arbeiter bei Außendienststellen des Amtes der Landesregierung, für die nach dem Arbeitsverfassungsrecht Arbeitnehmervertreter gewählt werden.;

e)

Bedienstete an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an der Akademie für Gesundheitsberufe, an den Medizinisch-technischen Akademien und an der Hebammenakademie. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.1993

§ 1

Geltungsbereich

(1) Für die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamten des Landes Oberösterreich und die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Personen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ausgenommen:

a)

Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;

b)

Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, fallen;

c)

Lehrer an Landesmusikschulen;

d)

Arbeiter bei Außendienststellen des Amtes der Landesregierung, für die nach dem Arbeitsverfassungsrecht Arbeitnehmervertreter gewählt werden.;

e)

Bedienstete an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an der Akademie für Gesundheitsberufe, an den Medizinisch-technischen Akademien und an der Hebammenakademie. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

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