§ 8 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

§ 8

Befugnisse der Personalvertretung

 

(1) Der Personalvertretung obliegt die Mitwirkung insbesondere:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Haushaltsvoranschlages, soweit dadurch unmittelbar die Interessen der Bediensteten berührt werden, insbesondere bei der Erstellung und Änderung des Dienstpostenplanes;

c)

bei der Dienstpostenbewertung;

d)

bei der Begründung eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit, bei der Beförderung, Überstellung, Wiederaufnahme in den Dienststand, bei der Betrauung mit einer Funktion, bei der Abberufung von einer Funktion im Sinne des § 67 Dienstpragmatik in der als Landesgesetz geltenden Fassung sowie bei der Zuteilung und der Versetzung von Bediensteten;

e)

bei der Auflösung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung oder eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Kündigung sowie bei der Rückversetzung von einem unkündbaren in ein kündbares Dienstverhältnis;

f)

bei der Versetzung von Bediensteten in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, es sei denn, sie ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird vom Bediensteten beantragt oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe;

g)

bei der Regelung der Aus- und Fortbildung der Bediensteten durch Gesetze und Verordnungen sowie bei der Erstellung von Grundsätzen über die Aus- und Fortbildung und bei der Bestellung von Vortragenden für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie bei der Auswahl von Bediensteten für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen;

h)

bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen, Dienstbeurteilungskommissionen und Disziplinarkommissionen bestellt werden sollen;

i)

bei Angelegenheiten der Krankenfürsorge für Landesbeamte;

j)

bei der Errichtung, Ausgestaltung, Führung und Auflösung landeseigener Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten;

k)

bei der Vergabe von Wohnungen durch das Land Oberösterreich an Bedienstete;

l)

bei der Feststellung der Verpflichtung von Bediensteten zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung von Bediensteten zum Schadenersatz;

m)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung von Bediensteten;

n)

bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen an Bedienstete;

o)

bei der Verleihung von Orden, Ehrenzeichen und Berufstiteln an Bedienstete;

p)

bei der Änderung der Organisation der Landesverwaltung, soweit dadurch die Interessen der Bediensteten berührt werden;

q)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;

r)

bei der Einführung und bei wesentlichen Änderungen von Kontrollmaßnahmen gegenüber den Bediensteten;

s)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und bei der Erstellung ständiger Aufgabenverteilungspläne;

t)

bei der Erstellung einer generellen Verfügung über die Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

u)

bei allgemeinen Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung;

v)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind.

(2) Der Personalvertretung sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Auflösung des Dienstverhältnisses, soweit der Personalvertretung nicht die Mitwirkung gemäß Abs. 1 lit. e zukommt;

b)

die Erstattung einer Disziplinaranzeige, die Verhängung einer Ordnungsstrafe, die Einleitung und die Art der Beendigung von Disziplinarverfahren;

c)

die Versetzung eines Bediensteten in den dauernden oder zeitlichen Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder auf Antrag des Bediensteten erfolgt;

d)

eine Dienstunfallanzeige.

(3) Weiters obliegt es der Personalvertretung,

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziele, den Dienstbetrieb zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten zu fördern; solche Anregungen und Vorschläge sind schriftlich einzubringen und zu begründen,

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten,

c)

an der Behandlung von Angelegenheiten, in denen ihr die Mitwirkung obliegt, in Ausschüssen, Kommissionen, Beiräten u.dgl. mitzuwirken,

d)

die Aufrechterhaltung der Disziplin in der Dienststelle zu unterstützen,

e)

die Betriebsgemeinschaft zu fördern,

f)

sich für den besonderen Schutz der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse gemäß § 30 einzusetzen,

g)

Stellungnahmen zu Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen der Bediensteten berühren, abzugeben,

h)

für die Aus- und Fortbildung der Personalvertreter zu sorgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

§ 8

Befugnisse der Personalvertretung

 

(1) Der Personalvertretung obliegt die Mitwirkung insbesondere:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Haushaltsvoranschlages, soweit dadurch unmittelbar die Interessen der Bediensteten berührt werden, insbesondere bei der Erstellung und Änderung des Dienstpostenplanes;

c)

bei der Dienstpostenbewertung;

d)

bei der Begründung eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit, bei der Beförderung, Überstellung, Wiederaufnahme in den Dienststand, bei der Betrauung mit einer Funktion, bei der Abberufung von einer Funktion im Sinne des § 67 Dienstpragmatik in der als Landesgesetz geltenden Fassung sowie bei der Zuteilung und der Versetzung von Bediensteten;

e)

bei der Auflösung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung oder eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Kündigung sowie bei der Rückversetzung von einem unkündbaren in ein kündbares Dienstverhältnis;

f)

bei der Versetzung von Bediensteten in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, es sei denn, sie ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird vom Bediensteten beantragt oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe;

g)

bei der Regelung der Aus- und Fortbildung der Bediensteten durch Gesetze und Verordnungen sowie bei der Erstellung von Grundsätzen über die Aus- und Fortbildung und bei der Bestellung von Vortragenden für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie bei der Auswahl von Bediensteten für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen;

h)

bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen, Dienstbeurteilungskommissionen und Disziplinarkommissionen bestellt werden sollen;

i)

bei Angelegenheiten der Krankenfürsorge für Landesbeamte;

j)

bei der Errichtung, Ausgestaltung, Führung und Auflösung landeseigener Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten;

k)

bei der Vergabe von Wohnungen durch das Land Oberösterreich an Bedienstete;

l)

bei der Feststellung der Verpflichtung von Bediensteten zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung von Bediensteten zum Schadenersatz;

m)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung von Bediensteten;

n)

bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen an Bedienstete;

o)

bei der Verleihung von Orden, Ehrenzeichen und Berufstiteln an Bedienstete;

p)

bei der Änderung der Organisation der Landesverwaltung, soweit dadurch die Interessen der Bediensteten berührt werden;

q)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;

r)

bei der Einführung und bei wesentlichen Änderungen von Kontrollmaßnahmen gegenüber den Bediensteten;

s)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und bei der Erstellung ständiger Aufgabenverteilungspläne;

t)

bei der Erstellung einer generellen Verfügung über die Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

u)

bei allgemeinen Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung;

v)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind.

(2) Der Personalvertretung sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Auflösung des Dienstverhältnisses, soweit der Personalvertretung nicht die Mitwirkung gemäß Abs. 1 lit. e zukommt;

b)

die Erstattung einer Disziplinaranzeige, die Verhängung einer Ordnungsstrafe, die Einleitung und die Art der Beendigung von Disziplinarverfahren;

c)

die Versetzung eines Bediensteten in den dauernden oder zeitlichen Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder auf Antrag des Bediensteten erfolgt;

d)

eine Dienstunfallanzeige.

(3) Weiters obliegt es der Personalvertretung,

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziele, den Dienstbetrieb zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten zu fördern; solche Anregungen und Vorschläge sind schriftlich einzubringen und zu begründen,

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten,

c)

an der Behandlung von Angelegenheiten, in denen ihr die Mitwirkung obliegt, in Ausschüssen, Kommissionen, Beiräten u.dgl. mitzuwirken,

d)

die Aufrechterhaltung der Disziplin in der Dienststelle zu unterstützen,

e)

die Betriebsgemeinschaft zu fördern,

f)

sich für den besonderen Schutz der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse gemäß § 30 einzusetzen,

g)

Stellungnahmen zu Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen der Bediensteten berühren, abzugeben,

h)

für die Aus- und Fortbildung der Personalvertreter zu sorgen.

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