§ 18 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeindeangestellte ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

(2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.

(3) Hat der Gemeindeangestellte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies dem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Gemeindeangestellte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindeangestellten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Gemeindeangestellten heraus, so hat er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Gemeindeangestellten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Der Gemeindeangestellte bedarf der Zustimmung des Dienstgebers, wenn er in der Öffentlichkeit zur Verwaltung der Gemeinde Stellung nehmen will. Dies bezieht sich nicht auf Stellungnahmen, denen keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen sowie auf die Ausübung eines Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper oder im Europäischen Parlament und auf die Bewerbung um ein solches Mandat. Die Zustimmung kann im einzelnen Fall oder für mehrere gleich geartete Fälle erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinde zu erwarten ist.

  1. (1)Absatz einsDer Gemeindeangestellte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, gegenüber Personen und Stellen, denen der Gemeindeangestellte eine amtliche Mitteilung zu machen hat, oder soweit sonst gesetzlich anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
  3. (3)Absatz 3Wird der Gemeindeangestellte von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde geladen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, so hat er dies seinem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Gemeindeangestellte von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindeangestellten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.Wird der Gemeindeangestellte von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde geladen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, unterliegen könnte, so hat er dies seinem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Gemeindeangestellte von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindeangestellten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. (4)Absatz 4Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, oder ist eine Ladung nicht ergangen und stellt sich erst bei der Aussage des Gemeindeangestellten heraus, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, so hat er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Gemeindeangestellten von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, unterliegen könnte, oder ist eine Ladung nicht ergangen und stellt sich erst bei der Aussage des Gemeindeangestellten heraus, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, unterliegen könnte, so hat er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Gemeindeangestellten von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 44/2025

Stand vor dem 04.09.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.09.2025
(1) Der Gemeindeangestellte ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

(2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.

(3) Hat der Gemeindeangestellte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies dem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Gemeindeangestellte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindeangestellten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Gemeindeangestellten heraus, so hat er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Gemeindeangestellten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Der Gemeindeangestellte bedarf der Zustimmung des Dienstgebers, wenn er in der Öffentlichkeit zur Verwaltung der Gemeinde Stellung nehmen will. Dies bezieht sich nicht auf Stellungnahmen, denen keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen sowie auf die Ausübung eines Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper oder im Europäischen Parlament und auf die Bewerbung um ein solches Mandat. Die Zustimmung kann im einzelnen Fall oder für mehrere gleich geartete Fälle erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinde zu erwarten ist.

  1. (1)Absatz einsDer Gemeindeangestellte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, gegenüber Personen und Stellen, denen der Gemeindeangestellte eine amtliche Mitteilung zu machen hat, oder soweit sonst gesetzlich anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
  3. (3)Absatz 3Wird der Gemeindeangestellte von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde geladen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, so hat er dies seinem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Gemeindeangestellte von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindeangestellten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.Wird der Gemeindeangestellte von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde geladen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, unterliegen könnte, so hat er dies seinem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Gemeindeangestellte von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindeangestellten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. (4)Absatz 4Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, oder ist eine Ladung nicht ergangen und stellt sich erst bei der Aussage des Gemeindeangestellten heraus, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, so hat er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Gemeindeangestellten von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, unterliegen könnte, oder ist eine Ladung nicht ergangen und stellt sich erst bei der Aussage des Gemeindeangestellten heraus, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, unterliegen könnte, so hat er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Gemeindeangestellten von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 44/2025

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