§ 20 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindeangestellten haben die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten. Die Arbeitszeit umfasst die Zeit, in der die Gemeindeangestellten Dienst zu leisten haben, einschließlich der Überstunden, Mehrstunden sowie jener Teile der Bereitschaft, während derer die Gemeindeangestellten verpflichtet sind, ihre dienstliche Tätigkeit auszuüben, jedoch ausschließlich der Ruhepausen.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für eine Vollbeschäftigung 40 Stunden in der Woche. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitszeit sind durch Verordnung festzusetzen. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann dabei vorgesehen werden, dass die Gemeindeangestellten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen können. Sofern bei einer Dienststelle aufgrund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, ist die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Gemeindeangestellten durch Dienstplan gesondert festzusetzen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die zeitliche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von den Vorgesetzten festzulegen; Änderungen sind zulässig, wenn der Gemeindeangestellte zustimmt oder wenn dies im dienstlichen Interesse notwendig ist.

(3) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte können Gemeindeangestellte von ihren Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu Dienstleistungen herangezogen werden. Angeordnete Dienstleistungen sind, wenn sie über das für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, Überstunden, sonst Mehrstunden.

(4) Überstunden sind nach § 66 Abs. 1 lit. a abzugelten. Dies gilt nicht, sofern

a)

vom Dienstgeber ausdrücklich angeordnet wurde, dass die Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 erfolgt; oder

b)

durch Verordnung des Gemeindevorstandes bestimmt ist, dass die Abgeltung entweder durch Zeitausgleich in dem Verhältnis erfolgt wie eine Abgeltung durch eine Überstundenvergütung nach § 66 Abs. 1 lit. a zu erfolgen hätte oder durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 sowie zusätzlich durch eine Überstundenvergütung erfolgt.

(5) Mehrstunden sind im Verhältnis 1 : 1

a)

in Freizeit auszugleichen (Zeitausgleich); oder

b)

durch eine Mehrstundenvergütung abzugelten.

Bei der Berechnung von Sonderzahlungen und der Kinderzulage sind Mehrstunden zu berücksichtigen.

(6) An Sonn-Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember, ferner für Gemeindeangestellte, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Methodistenkirche angehören, der Karfreitag.

(7) Der Gemeindevorstand kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären.

(8) Die Gemeindeangestellten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, außerhalb der festgelegten Arbeitszeit an einem bestimmten Ort zur Verfügung zu stehen oder ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Bereitschaftsdienst gilt nur nach Maßgabe des Abs. 1 als Arbeitszeit.

(9) Eine Gemeindeangestellte darf während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillt, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.

(10) Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind die familiären Verhältnisse des Gemeindeangestellten nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2019

Stand vor dem 08.04.2019

In Kraft vom 10.06.2005 bis 08.04.2019

(1) Die Gemeindeangestellten haben die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten. Die Arbeitszeit umfasst die Zeit, in der die Gemeindeangestellten Dienst zu leisten haben, einschließlich der Überstunden, Mehrstunden sowie jener Teile der Bereitschaft, während derer die Gemeindeangestellten verpflichtet sind, ihre dienstliche Tätigkeit auszuüben, jedoch ausschließlich der Ruhepausen.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für eine Vollbeschäftigung 40 Stunden in der Woche. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitszeit sind durch Verordnung festzusetzen. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann dabei vorgesehen werden, dass die Gemeindeangestellten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen können. Sofern bei einer Dienststelle aufgrund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, ist die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Gemeindeangestellten durch Dienstplan gesondert festzusetzen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die zeitliche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von den Vorgesetzten festzulegen; Änderungen sind zulässig, wenn der Gemeindeangestellte zustimmt oder wenn dies im dienstlichen Interesse notwendig ist.

(3) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte können Gemeindeangestellte von ihren Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu Dienstleistungen herangezogen werden. Angeordnete Dienstleistungen sind, wenn sie über das für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, Überstunden, sonst Mehrstunden.

(4) Überstunden sind nach § 66 Abs. 1 lit. a abzugelten. Dies gilt nicht, sofern

a)

vom Dienstgeber ausdrücklich angeordnet wurde, dass die Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 erfolgt; oder

b)

durch Verordnung des Gemeindevorstandes bestimmt ist, dass die Abgeltung entweder durch Zeitausgleich in dem Verhältnis erfolgt wie eine Abgeltung durch eine Überstundenvergütung nach § 66 Abs. 1 lit. a zu erfolgen hätte oder durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 sowie zusätzlich durch eine Überstundenvergütung erfolgt.

(5) Mehrstunden sind im Verhältnis 1 : 1

a)

in Freizeit auszugleichen (Zeitausgleich); oder

b)

durch eine Mehrstundenvergütung abzugelten.

Bei der Berechnung von Sonderzahlungen und der Kinderzulage sind Mehrstunden zu berücksichtigen.

(6) An Sonn-Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember, ferner für Gemeindeangestellte, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Methodistenkirche angehören, der Karfreitag.

(7) Der Gemeindevorstand kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären.

(8) Die Gemeindeangestellten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, außerhalb der festgelegten Arbeitszeit an einem bestimmten Ort zur Verfügung zu stehen oder ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Bereitschaftsdienst gilt nur nach Maßgabe des Abs. 1 als Arbeitszeit.

(9) Eine Gemeindeangestellte darf während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillt, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.

(10) Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind die familiären Verhältnisse des Gemeindeangestellten nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2019

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