§ 16 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

§ 16

Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß

 

(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht für das Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß § 5 Abs. 1 eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - aus fünf und für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß über Vorschlag der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis in diesem Ausschuß zu bestellen. Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge schriftlich dem Dienststellenausschuß zu übermitteln. Langen von einer Wählergruppe keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der übrigen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis zu besetzen.

(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt der Konstituierung des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.

(5) Jede bisher im Landespersonalausschuß vertretene oder für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zur Durchführung der Wahl am Wahltag einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden. Als Wahlzeugen kommen Bedienstete (§ 1), Beamte des Ruhestandes und frühere Vertragsbedienstete des Landes in Frage. Sie sind berechtigt, an der Sitzung ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind in geeigneter Weise kundzumachen.

(7) Wurden gemäß § 5 Abs. 1 für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame oder für Teile von Dienststellen eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Für die erste Wahl nach einer solchen Maßnahme obliegt die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses (der Dienststellenwahlausschüsse) dem Landespersonalausschuß. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Landespersonalausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen.

(8) Wurde eine Dienststelle gemäß § 20 Abs. 2 in Wahlsprengel unterteilt, so sind in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 vom Dienststellenausschuß Sprengelwahlausschüsse zu bestellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

§ 16

Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß

 

(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht für das Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß § 5 Abs. 1 eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - aus fünf und für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß über Vorschlag der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis in diesem Ausschuß zu bestellen. Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge schriftlich dem Dienststellenausschuß zu übermitteln. Langen von einer Wählergruppe keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der übrigen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis zu besetzen.

(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt der Konstituierung des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.

(5) Jede bisher im Landespersonalausschuß vertretene oder für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zur Durchführung der Wahl am Wahltag einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden. Als Wahlzeugen kommen Bedienstete (§ 1), Beamte des Ruhestandes und frühere Vertragsbedienstete des Landes in Frage. Sie sind berechtigt, an der Sitzung ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind in geeigneter Weise kundzumachen.

(7) Wurden gemäß § 5 Abs. 1 für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame oder für Teile von Dienststellen eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Für die erste Wahl nach einer solchen Maßnahme obliegt die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses (der Dienststellenwahlausschüsse) dem Landespersonalausschuß. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Landespersonalausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen.

(8) Wurde eine Dienststelle gemäß § 20 Abs. 2 in Wahlsprengel unterteilt, so sind in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 vom Dienststellenausschuß Sprengelwahlausschüsse zu bestellen.

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