§ 20 Oö. L-PVG Durchführung der Wahl der Dienststellenausschüsse

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl der Dienststellenausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen. Die Ausschreibung ist in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.

(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der BerufungBeschwerde an den Zentralwahlausschußdas Landesverwaltungsgericht zulässig. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werdenDas Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(4) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß eingebracht werden und von mindestens doppelt so vielen für den betreffenden Dienststellenausschuß wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber enthält. Die Unterschriften der Bewerber sind mitzuzählen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellenausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.

(5) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge in geeigneter Weise kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und in geeigneter Weise kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(6) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(7) Jeder Wahlberechtigte hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und des § 7 eine Stimme für die Wahl des Dienststellenausschusses. Die Wahl hat mit amtlich aufzulegenden Stimmzetteln zu erfolgen.

(8) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person des Wählers geschlossen werden könnte.

(9) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

b)

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Dienststellenwahlausschusses zu ziehen.

(10) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(11) Erscheint ein Bewerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Bewerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(12) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Bewerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.

(13) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuß festzustellen.

(14) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ihre Wahl mitzuteilen. Sie haben den Leitern jener Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, sofern sie für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind, den Leitern aller dieser Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellenausschuß bekanntzugeben und in geeigneter Weise kundzumachen.

(15) Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellenausschüssen kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(16) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(17) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2013

(1) Die Wahl der Dienststellenausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen. Die Ausschreibung ist in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.

(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der BerufungBeschwerde an den Zentralwahlausschußdas Landesverwaltungsgericht zulässig. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werdenDas Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(4) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß eingebracht werden und von mindestens doppelt so vielen für den betreffenden Dienststellenausschuß wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber enthält. Die Unterschriften der Bewerber sind mitzuzählen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellenausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.

(5) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge in geeigneter Weise kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und in geeigneter Weise kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(6) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(7) Jeder Wahlberechtigte hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und des § 7 eine Stimme für die Wahl des Dienststellenausschusses. Die Wahl hat mit amtlich aufzulegenden Stimmzetteln zu erfolgen.

(8) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person des Wählers geschlossen werden könnte.

(9) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

b)

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Dienststellenwahlausschusses zu ziehen.

(10) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(11) Erscheint ein Bewerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Bewerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(12) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Bewerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.

(13) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuß festzustellen.

(14) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ihre Wahl mitzuteilen. Sie haben den Leitern jener Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, sofern sie für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind, den Leitern aller dieser Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellenausschuß bekanntzugeben und in geeigneter Weise kundzumachen.

(15) Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellenausschüssen kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(16) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(17) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten