§ 31 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

§ 31

Aufwand der Personalvertretung

 

(1) Den Sach- und Personalaufwand, den die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt das Land.

(2) Den Organen der Personalvertretung sind insbesondere bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen; ferner sind der Aufwand für die Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtungen, der Aufwand für Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten und der Aufwand für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, den die ordnungsgemäße Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben einschließlich der Durchführung der Wahlen zu den Organen der Personalvertretung erfordert, sowie der Aufwand für den amtlichen Stimmzettel vom Land zu tragen.

(3) Der Personalvertretung ist auf Antrag des Landespersonalausschusses in der als Geschäftsstelle dienenden Organisationseinheit im Amt der Landesregierung für je 1.000 aktive Bedienstete zumindest ein Bediensteter zur Bewältigung der laufenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Land trägt den Mehraufwand für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich

a)

der Personalvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind,

b)

der der Personalvertretung gemäß § 31 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Bediensteten, soweit diese über Weisung des Landesobmannes zur Besorgung von Personalvertretungsaufgaben eine Dienstreise vornehmen,

c)

der Obmänner derjenigen Dienststellenausschüsse, welche für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind (§ 5 Abs. 1), oder der Vertreter dieser Obmänner zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen werden,

d)

der Mitglieder der Wahlausschüsse, soweit diese Reisen für die Besorgung von Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen erforderlich sind.

(5) Auf die Vergütung des Mehraufwandes gemäß Abs. 4 ist die für die Landesbeamten jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden. Soweit sich der Ersatz nach Gebührenstufen richtet, erfolgt er einheitlich nach Gebührenstufe 2. Eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung (Kilometergeld) gebührt, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges erforderlich ist, um die Personalvertretungsaufgaben zeitgerecht, rasch und sparsam erfüllen zu können. Der Landesobmann hat die Reiserechnung einzusehen und zu vermerken, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten gemäß Abs. 4 vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 47/1994, 12/1996)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

§ 31

Aufwand der Personalvertretung

 

(1) Den Sach- und Personalaufwand, den die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt das Land.

(2) Den Organen der Personalvertretung sind insbesondere bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen; ferner sind der Aufwand für die Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtungen, der Aufwand für Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten und der Aufwand für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, den die ordnungsgemäße Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben einschließlich der Durchführung der Wahlen zu den Organen der Personalvertretung erfordert, sowie der Aufwand für den amtlichen Stimmzettel vom Land zu tragen.

(3) Der Personalvertretung ist auf Antrag des Landespersonalausschusses in der als Geschäftsstelle dienenden Organisationseinheit im Amt der Landesregierung für je 1.000 aktive Bedienstete zumindest ein Bediensteter zur Bewältigung der laufenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Land trägt den Mehraufwand für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich

a)

der Personalvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind,

b)

der der Personalvertretung gemäß § 31 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Bediensteten, soweit diese über Weisung des Landesobmannes zur Besorgung von Personalvertretungsaufgaben eine Dienstreise vornehmen,

c)

der Obmänner derjenigen Dienststellenausschüsse, welche für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind (§ 5 Abs. 1), oder der Vertreter dieser Obmänner zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen werden,

d)

der Mitglieder der Wahlausschüsse, soweit diese Reisen für die Besorgung von Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen erforderlich sind.

(5) Auf die Vergütung des Mehraufwandes gemäß Abs. 4 ist die für die Landesbeamten jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden. Soweit sich der Ersatz nach Gebührenstufen richtet, erfolgt er einheitlich nach Gebührenstufe 2. Eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung (Kilometergeld) gebührt, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges erforderlich ist, um die Personalvertretungsaufgaben zeitgerecht, rasch und sparsam erfüllen zu können. Der Landesobmann hat die Reiserechnung einzusehen und zu vermerken, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten gemäß Abs. 4 vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 47/1994, 12/1996)

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