§ 44 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.12.9999

Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Frühkarenz oder einer Karenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012

Stand vor dem 31.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.05.2012

Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Frühkarenz oder einer Karenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012

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