§ 70 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Wenn es zur Besetzung einer Stelle mit qualifiziertem Personal oder zur Erhaltung solchen Personals dringend erforderlich ist, kann dem Gemeindeangestellten eine Sonderzulage nach dieser Bestimmung gewährt werden.

(2) In Ausnahmefällen können mit Gemeindeangestellten durch schriftlichen Vertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.2021
(1) Wenn es zur Besetzung einer Stelle mit qualifiziertem Personal oder zur Erhaltung solchen Personals dringend erforderlich ist, kann dem Gemeindeangestellten eine Sonderzulage nach dieser Bestimmung gewährt werden.

(2) In Ausnahmefällen können mit Gemeindeangestellten durch schriftlichen Vertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten