§ 85 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Zu den Aufgaben der Kindergartenpädagogin zählen die Betreuung, die Vor- und Nachbereitung sowie die Fortbildung.

(2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit (Tages-, Wochen-, Monats- und Jahresplanung), Dokumentation der pädagogischen Arbeit, Eltern- und Teamarbeit, persönliche Fortbildung, Vernetzungsarbeit, Verwaltungstätigkeit, Leitungsarbeit.

(3) Die wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit für eine Kindergartengruppe beträgt zumindest 16 Stunden; wird eine Kindergartengruppe von einer Kindergartenpädagogin alleine betreut, hat die wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit für diese Gruppe zumindest 12 Stunden zu betragen; Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Für die Leitung eines Kindergartens ist zusätzlich wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit im Ausmaß von einer Stunde bei einer Kindergartengruppe, von zwei Stunden bei zwei Kindergartengruppen, von vier Stunden bei drei Kindergartengruppen und von sechs Stunden bei vier und mehr Kindergartengruppen vorzusehen.

(5) Die Jahresvor- und -nachbereitungszeit für eine Kindergartengruppe hat zwischen 40 bis 64 Stunden (Rahmenzeit) zu betragen, sofern die wöchentliche Betreuungszeit mindestens 28 Stunden beträgt; liegt die wöchentliche Betreuungszeit darunter, verringert sich die genannte Rahmenzeit je Stunde verkürzter Betreuungszeit um 1/28.

(6) Die Vor- und Nachbereitungszeit nach den Abs. 3 und 5 ist entsprechend dem jeweiligen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung auf die Kindergartenpädagoginnen aufzuteilen.

(7) In den Semester-, Oster- oder Hauptferien können jährlich bis zu 40 Stunden Fortbildung angeordnet werden. Auf Verlangen hat der Dienstgeber bis zu 32 Stunden Fortbildung anzuordnen.

(8) Der Monatsbezug (§ 56 Abs. 2) gebührt anteilig in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der vereinbarten Jahresarbeitszeit (§ 83 Abs. 2) zum Jahresgesamtausmaß von 1776 Stunden entspricht. Über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen sind als Mehrstunden, über das Jahresgesamtausmaß hinausgehende Dienstleistungen als Überstunden abzugelten.

(9) Abweichend von Abs. 8 gebührt die Kinderzulage ab einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bezogen auf den Zeitraum von 38 vollen Wochen in vollem Ausmaß.

(10) Das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe bemisst sich für Kindergartenpädagoginnen nach dem in der Anlage 9 dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Kindergarten/Kinderbetreuung Pädagogik).

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2023
(1) Zu den Aufgaben der Kindergartenpädagogin zählen die Betreuung, die Vor- und Nachbereitung sowie die Fortbildung.

(2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit (Tages-, Wochen-, Monats- und Jahresplanung), Dokumentation der pädagogischen Arbeit, Eltern- und Teamarbeit, persönliche Fortbildung, Vernetzungsarbeit, Verwaltungstätigkeit, Leitungsarbeit.

(3) Die wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit für eine Kindergartengruppe beträgt zumindest 16 Stunden; wird eine Kindergartengruppe von einer Kindergartenpädagogin alleine betreut, hat die wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit für diese Gruppe zumindest 12 Stunden zu betragen; Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Für die Leitung eines Kindergartens ist zusätzlich wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit im Ausmaß von einer Stunde bei einer Kindergartengruppe, von zwei Stunden bei zwei Kindergartengruppen, von vier Stunden bei drei Kindergartengruppen und von sechs Stunden bei vier und mehr Kindergartengruppen vorzusehen.

(5) Die Jahresvor- und -nachbereitungszeit für eine Kindergartengruppe hat zwischen 40 bis 64 Stunden (Rahmenzeit) zu betragen, sofern die wöchentliche Betreuungszeit mindestens 28 Stunden beträgt; liegt die wöchentliche Betreuungszeit darunter, verringert sich die genannte Rahmenzeit je Stunde verkürzter Betreuungszeit um 1/28.

(6) Die Vor- und Nachbereitungszeit nach den Abs. 3 und 5 ist entsprechend dem jeweiligen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung auf die Kindergartenpädagoginnen aufzuteilen.

(7) In den Semester-, Oster- oder Hauptferien können jährlich bis zu 40 Stunden Fortbildung angeordnet werden. Auf Verlangen hat der Dienstgeber bis zu 32 Stunden Fortbildung anzuordnen.

(8) Der Monatsbezug (§ 56 Abs. 2) gebührt anteilig in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der vereinbarten Jahresarbeitszeit (§ 83 Abs. 2) zum Jahresgesamtausmaß von 1776 Stunden entspricht. Über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen sind als Mehrstunden, über das Jahresgesamtausmaß hinausgehende Dienstleistungen als Überstunden abzugelten.

(9) Abweichend von Abs. 8 gebührt die Kinderzulage ab einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bezogen auf den Zeitraum von 38 vollen Wochen in vollem Ausmaß.

(10) Das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe bemisst sich für Kindergartenpädagoginnen nach dem in der Anlage 9 dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Kindergarten/Kinderbetreuung Pädagogik).

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

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