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(2) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen sowie bei Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen ist die Erklärung nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.
(3) Mit der Wirksamkeit der Erklärung von Beamten wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übergeleitet, auf das die Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 anzuwenden sind. Die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit zur Gemeinde ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegt worden.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019
(2) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen sowie bei Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen ist die Erklärung nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.
(3) Mit der Wirksamkeit der Erklärung von Beamten wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übergeleitet, auf das die Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 anzuwenden sind. Die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit zur Gemeinde ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegt worden.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019