§ 94 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeindebediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl.Nr. 19/2005, Gemeindebedienstete sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.

(2) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen sowie bei Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen ist die Erklärung nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.

(3) Mit der Wirksamkeit der Erklärung von Beamten wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übergeleitet, auf das die Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 anzuwenden sind. Die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit zur Gemeinde ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegt worden.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2023
(1) Die Gemeindebediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl.Nr. 19/2005, Gemeindebedienstete sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.

(2) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen sowie bei Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen ist die Erklärung nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.

(3) Mit der Wirksamkeit der Erklärung von Beamten wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übergeleitet, auf das die Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 anzuwenden sind. Die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit zur Gemeinde ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegt worden.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten