§ 1 Oö. LDHG 1986 § 1

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) DieDieses Landesgesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie BerufsschulenLehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen und hinsichtlich der Personen, die einen Anspruch auf einen Ruhe-(Versorgungs-)BezugVersorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers haben, obliegt den in den folgenden Bestimmungen genannten Dienstbehörden. (Anm: LGBl.Nr. 100/1997, 5/2013)

(2) Hinsichtlich der dem Dienstgeber der Landesvertragslehrer zukommenden Zuständigkeiten gelten die §§ 6 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die nach den für Landesvertragslehrer geltenden Bestimmungen den Zentralstellen vorbehaltenen dienstrechtlichen Maßnahmen der Landesschulrat zuständig ist. Bei der Besetzung der Schulcluster-Leitung von Schulclustern, an denen Bundes- und Pflichtschulen beteiligt sind, gemäß § 14a Abs. 11 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017, iVm. § 26f Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, bzw. § 43b Abs. 11 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, iVm. § 207q Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sind § 2 Abs. 1 lit. d und e sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/1997, 57/2014, 64/2018)Im Sinn dieses Landesgesetzes gilt als

1.

Landeslehrerin bzw. Landeslehrer: jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die bzw. der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht oder einen Anspruch auf einen Ruhebezug aus einem solchen Dienstverhältnis hat;

2.

Landesvertragslehrperson: jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die bzw. der in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht;

3.

Öffentliche Pflichtschule:

a)

eine allgemeinbildende Pflichtschule im Sinn des II. Hauptstücks, Teil A, Abschnitt I des Schulorganisationsgesetzes mit Ausnahme der Praxisschulen oder

b)

eine berufsbildende Pflichtschule im Sinn des II. Hauptstücks, Teil B, Abschnitt I des Schulorganisationsgesetzes.

(3) Unter LandeslehrernLehrpersonen werden im folgenden nur die im öffentlichLandeslehrerinnen und Landeslehrer sowie Landesvertragslehr-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Pflichtschullehrerpersonen verstanden.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.2018

(1) DieDieses Landesgesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie BerufsschulenLehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen und hinsichtlich der Personen, die einen Anspruch auf einen Ruhe-(Versorgungs-)BezugVersorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers haben, obliegt den in den folgenden Bestimmungen genannten Dienstbehörden. (Anm: LGBl.Nr. 100/1997, 5/2013)

(2) Hinsichtlich der dem Dienstgeber der Landesvertragslehrer zukommenden Zuständigkeiten gelten die §§ 6 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die nach den für Landesvertragslehrer geltenden Bestimmungen den Zentralstellen vorbehaltenen dienstrechtlichen Maßnahmen der Landesschulrat zuständig ist. Bei der Besetzung der Schulcluster-Leitung von Schulclustern, an denen Bundes- und Pflichtschulen beteiligt sind, gemäß § 14a Abs. 11 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017, iVm. § 26f Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, bzw. § 43b Abs. 11 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, iVm. § 207q Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sind § 2 Abs. 1 lit. d und e sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/1997, 57/2014, 64/2018)Im Sinn dieses Landesgesetzes gilt als

1.

Landeslehrerin bzw. Landeslehrer: jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die bzw. der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht oder einen Anspruch auf einen Ruhebezug aus einem solchen Dienstverhältnis hat;

2.

Landesvertragslehrperson: jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die bzw. der in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht;

3.

Öffentliche Pflichtschule:

a)

eine allgemeinbildende Pflichtschule im Sinn des II. Hauptstücks, Teil A, Abschnitt I des Schulorganisationsgesetzes mit Ausnahme der Praxisschulen oder

b)

eine berufsbildende Pflichtschule im Sinn des II. Hauptstücks, Teil B, Abschnitt I des Schulorganisationsgesetzes.

(3) Unter LandeslehrernLehrpersonen werden im folgenden nur die im öffentlichLandeslehrerinnen und Landeslehrer sowie Landesvertragslehr-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Pflichtschullehrerpersonen verstanden.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

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