§ 4 Oö. LDHG 1986

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

Dem BezirksschulratEntfallen (KollegiumAnm: LGBl.Nr. 57/2014) obliegt:

a)

die Erstattung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen für Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen;

b)

die Erstattung von Ernennungsvorschlägen hinsichtlich der Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen (§ 6 Abs. 4 lit. b);

c)

Entfallen

d)

die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Verleihung von Leiterstellen an an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen gemäß § 26 Abs. 5 LDG 1984 (§ 6 Abs. 4 lit. c);

e)

das Recht auf Anhörung vor der Entscheidung betreffend die neuerliche Ausschreibung von Leiterstellen an an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen, sofern die neuerliche Ausschreibung der Leiterstellen nicht ohnehin gemäß § 26 Abs. 6 letzter Satz LDG 1984 vorgeschlagen worden ist (§ 6 Abs. 4 lit. d);

f)

das Recht auf Anhörung vor der Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen hinsichtlich der Leiter- und Lehrerstellen an an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen (§ 2 Abs. 2 lit. c);

g)

das Recht auf Anhörung vor der Bewilligung des nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Diensttausches zwischen Landeslehrern verschiedener Bundesländer hinsichtlich der Lehrerstellen an an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen (§ 6 Abs. 4 lit. a).

(Anm: LGBl.Nr. 46/1995, 100/1997, 25/2009, 5/2013)

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.07.2014

Dem BezirksschulratEntfallen (KollegiumAnm: LGBl.Nr. 57/2014) obliegt:

a)

die Erstattung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen für Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen;

b)

die Erstattung von Ernennungsvorschlägen hinsichtlich der Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen (§ 6 Abs. 4 lit. b);

c)

Entfallen

d)

die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Verleihung von Leiterstellen an an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen gemäß § 26 Abs. 5 LDG 1984 (§ 6 Abs. 4 lit. c);

e)

das Recht auf Anhörung vor der Entscheidung betreffend die neuerliche Ausschreibung von Leiterstellen an an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen, sofern die neuerliche Ausschreibung der Leiterstellen nicht ohnehin gemäß § 26 Abs. 6 letzter Satz LDG 1984 vorgeschlagen worden ist (§ 6 Abs. 4 lit. d);

f)

das Recht auf Anhörung vor der Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen hinsichtlich der Leiter- und Lehrerstellen an an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen (§ 2 Abs. 2 lit. c);

g)

das Recht auf Anhörung vor der Bewilligung des nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Diensttausches zwischen Landeslehrern verschiedener Bundesländer hinsichtlich der Lehrerstellen an an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen (§ 6 Abs. 4 lit. a).

(Anm: LGBl.Nr. 46/1995, 100/1997, 25/2009, 5/2013)

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