§ 5 Oö. LDHG 1986

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

Entfallen (1) Dem Bezirksschulrat obliegt hinsichtlich der Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen SchulenAnm:

a)

die Angelobung gemäß § 7 LDG 1984;

b)

die Zuweisung von Landeslehrern an eine Schule innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 19 Abs. 1 LDG 1984 nach Maßgabe der vom Landesschulrat für den politischen Bezirk erfolgten Zuteilung;

c)

die Versetzung von Landeslehrern innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984;

d)

die Bewilligung des Diensttausches von Landeslehrern innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 20 LDG 1984, ausgenommen die Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen;

e)

die vorübergehende Zuweisung von Landeslehrern innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 21 Abs. 2 LDG 1984;

f)

die Betrauung mit der Leitung einer Schule innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 27 Abs. 2 LDG 1984, ausgenommen im Falle der Errichtung einer Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule, Sonderschule oder einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule;

g)

die Überprüfung von Mehrdienstleistungen;

h)

die Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 57 LDG 1984 und eines Karenzurlaubes gemäß § 58 LDG 1984, jeweils bis zur Dauer von zwei Wochen;

i)

die Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung gemäß § 59 LDG 1984;

j)

die Vornahme von Erhebungen und die Erstattung der Disziplinaranzeige gemäß § 78 Abs. 2 LDG 1984;

k)

die Verfügung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 LDG 1984;

l)

die Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 92 Abs. 1 LDG 1984 im Auftrag der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen;

m)

die Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 LDG 1984 gegen einen Landeslehrer, der vor seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat, sowie die Mitteilung des rechtzeitig erhobenen Einspruches gemäß § 101 LDG 1984 an die Disziplinarkommission im Hinblick auf § 92 Abs. 1 LDG 1984;

n)

die Stellungnahme in Angelegenheiten des Gnadenrechtes gemäß § 105 LDG 1984;

o)

die Anlegung von Personalakten und die Führung von Standesausweisen, die alle das Dienstverhältnis und die Bezugsberechtigung bestimmenden Angaben zu enthalten haben, für die im politischen Bezirk verwendeten Landeslehrer;

p)

die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen innerhalb des politischen Bezirkes.

(Anm.: LGBl.Nr. 100/1997, 85/2001, 25/2009, 5/2013, 90/2013)

(2) Vor der Durchführung der im Abs. 1 lit. b, c, d, e und f angeführten Maßnahmen ist hinsichtlich der Landeslehrer an Landessonderschulen die Zustimmung des Landesschulrates einzuholen. Außerdem sind die früheren Schulerhalter dieser Landessonderschulen, sofern sie noch Eigentümer der Schulobjekte und Erhalter der den Landessonderschulen angegliederten Schülerheime sind, zu hören.

(3) Im Sinne der §§ 2LGBl.Nr. 57/2014, 9 und 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, hat der Bezirksschulrat unbeschadet sonstiger Mitwirkungsrechte der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz jedenfalls vor Durchführung von Maßnahmen)

a)

gemäß Abs. 1 lit. b, c, d und f,

b)

gemäß Abs. 1 lit. h, sofern der Sonderurlaub oder der Karenzurlaub drei Tage übersteigt,

der Personalvertretung der Lehrer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2014

Entfallen (1) Dem Bezirksschulrat obliegt hinsichtlich der Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen SchulenAnm:

a)

die Angelobung gemäß § 7 LDG 1984;

b)

die Zuweisung von Landeslehrern an eine Schule innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 19 Abs. 1 LDG 1984 nach Maßgabe der vom Landesschulrat für den politischen Bezirk erfolgten Zuteilung;

c)

die Versetzung von Landeslehrern innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984;

d)

die Bewilligung des Diensttausches von Landeslehrern innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 20 LDG 1984, ausgenommen die Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen;

e)

die vorübergehende Zuweisung von Landeslehrern innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 21 Abs. 2 LDG 1984;

f)

die Betrauung mit der Leitung einer Schule innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 27 Abs. 2 LDG 1984, ausgenommen im Falle der Errichtung einer Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule, Sonderschule oder einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule;

g)

die Überprüfung von Mehrdienstleistungen;

h)

die Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 57 LDG 1984 und eines Karenzurlaubes gemäß § 58 LDG 1984, jeweils bis zur Dauer von zwei Wochen;

i)

die Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung gemäß § 59 LDG 1984;

j)

die Vornahme von Erhebungen und die Erstattung der Disziplinaranzeige gemäß § 78 Abs. 2 LDG 1984;

k)

die Verfügung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 LDG 1984;

l)

die Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 92 Abs. 1 LDG 1984 im Auftrag der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen;

m)

die Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 LDG 1984 gegen einen Landeslehrer, der vor seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat, sowie die Mitteilung des rechtzeitig erhobenen Einspruches gemäß § 101 LDG 1984 an die Disziplinarkommission im Hinblick auf § 92 Abs. 1 LDG 1984;

n)

die Stellungnahme in Angelegenheiten des Gnadenrechtes gemäß § 105 LDG 1984;

o)

die Anlegung von Personalakten und die Führung von Standesausweisen, die alle das Dienstverhältnis und die Bezugsberechtigung bestimmenden Angaben zu enthalten haben, für die im politischen Bezirk verwendeten Landeslehrer;

p)

die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen innerhalb des politischen Bezirkes.

(Anm.: LGBl.Nr. 100/1997, 85/2001, 25/2009, 5/2013, 90/2013)

(2) Vor der Durchführung der im Abs. 1 lit. b, c, d, e und f angeführten Maßnahmen ist hinsichtlich der Landeslehrer an Landessonderschulen die Zustimmung des Landesschulrates einzuholen. Außerdem sind die früheren Schulerhalter dieser Landessonderschulen, sofern sie noch Eigentümer der Schulobjekte und Erhalter der den Landessonderschulen angegliederten Schülerheime sind, zu hören.

(3) Im Sinne der §§ 2LGBl.Nr. 57/2014, 9 und 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, hat der Bezirksschulrat unbeschadet sonstiger Mitwirkungsrechte der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz jedenfalls vor Durchführung von Maßnahmen)

a)

gemäß Abs. 1 lit. b, c, d und f,

b)

gemäß Abs. 1 lit. h, sofern der Sonderurlaub oder der Karenzurlaub drei Tage übersteigt,

der Personalvertretung der Lehrer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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