§ 8 Oö. LDHG 1986 § 8

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

In Angelegenheiten dieses GesetzesDie Bildungsdirektion ist gegenüber dem Landesschulrat die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder der Leiterin bzw. dem Leiter eines Schulclusters.

(Anm.: LGBl.Nr. 57/2014LGBl.Nr. 114/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018

In Angelegenheiten dieses GesetzesDie Bildungsdirektion ist gegenüber dem Landesschulrat die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder der Leiterin bzw. dem Leiter eines Schulclusters.

(Anm.: LGBl.Nr. 57/2014LGBl.Nr. 114/2018)

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