§ 13 Oö. LDHG 1986 § 13

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2015 bis 31.12.9999
(1) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LDG 1984 gegen Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen wird, sofern nach diesem Gesetz - hinsichtlich der Suspendierung im Zusammenhang mit § 80 Abs. 3, 4 und 5 LDG 1984 - nicht eine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt ist, beim Landesschulrat eine Disziplinarkommission eingerichtet.

(2) Der Disziplinarkommission gehören an:

a) die Amtsführende Präsidentin bzw. der Amtsführende Präsident des Landesschulrats oder in ihrer bzw. seiner Vertretung die Amtsdirektorin bzw. der Amtsdirektor des Landesschulrats oder im Fall deren bzw. dessen Verhinderung ihre bzw. seine Vertreterin bzw. ihr bzw. sein Vertreter im Amt als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;
b) die Landesschulinspektorin (die Landesschulinspektorinnen) bzw. der Landesschulinspektor (die Landesschulinspektoren) oder deren bzw. dessen Vertreterinnen bzw. Vertreter;
c) eine bzw. ein vom Landeshauptmann bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. bestellter rechtskundiger Bediensteter des Amts des Landesschulrats oder des Amts der Landesregierung oder deren bzw. dessen in gleicher Weise bestellte Vertreterin oder in gleicher Weise bestellter Vertreter;
d) je drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen sowie an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen.

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 11/2015)

(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind vom Landeshauptmann aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amts des Landesschulrats oder des Amts der Landesregierung eine Disziplinaranwältin bzw. ein Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl deren bzw. dessen Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen.

(4) § 9 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der rechtskundige Bedienstete jedem der beiden Senate angehört und auch ihre bzw. seine Anwesenheit zur Beschlussfähigkeit der Senate erforderlich ist.

(Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

Stand vor dem 13.02.2015

In Kraft vom 01.08.2014 bis 13.02.2015
(1) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LDG 1984 gegen Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen wird, sofern nach diesem Gesetz - hinsichtlich der Suspendierung im Zusammenhang mit § 80 Abs. 3, 4 und 5 LDG 1984 - nicht eine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt ist, beim Landesschulrat eine Disziplinarkommission eingerichtet.

(2) Der Disziplinarkommission gehören an:

a) die Amtsführende Präsidentin bzw. der Amtsführende Präsident des Landesschulrats oder in ihrer bzw. seiner Vertretung die Amtsdirektorin bzw. der Amtsdirektor des Landesschulrats oder im Fall deren bzw. dessen Verhinderung ihre bzw. seine Vertreterin bzw. ihr bzw. sein Vertreter im Amt als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;
b) die Landesschulinspektorin (die Landesschulinspektorinnen) bzw. der Landesschulinspektor (die Landesschulinspektoren) oder deren bzw. dessen Vertreterinnen bzw. Vertreter;
c) eine bzw. ein vom Landeshauptmann bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. bestellter rechtskundiger Bediensteter des Amts des Landesschulrats oder des Amts der Landesregierung oder deren bzw. dessen in gleicher Weise bestellte Vertreterin oder in gleicher Weise bestellter Vertreter;
d) je drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen sowie an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen.

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 11/2015)

(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind vom Landeshauptmann aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amts des Landesschulrats oder des Amts der Landesregierung eine Disziplinaranwältin bzw. ein Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl deren bzw. dessen Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen.

(4) § 9 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der rechtskundige Bedienstete jedem der beiden Senate angehört und auch ihre bzw. seine Anwesenheit zur Beschlussfähigkeit der Senate erforderlich ist.

(Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

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