§ 20a Oö. LDHG 1986

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die Auswahl von Bewerbern um Leiterstellen werden zusätzlich zu den im § 26 Abs. 6 LDG 1984 angeführten Auswahlkriterien folgende berufsbiographische Daten als weitere Auswahlkriterien festgelegt:

1. Verwendungszeiten an anderen Schularten;
2. pädagogisch-wissenschaftlich-administrative Leistungen;
3. Personalführungs- und Personalentwicklungskompetenz, persönliche, fachliche, soziale und kommunikative Kompetenz;
4. soziale Umstände.

§ 20a Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 25/2009, 59/2012LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Für die Auswahl von Schulleitern an allgemeinbildenden Pflichtschulen werden zusätzlich zu den im Abs. 1 festgelegten Auswahlkriterien folgende Auswahlkriterien festgelegt:

1.

das Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist;

2.

das Ergebnis der Mitbestimmung der Lehrer und Klassenelternvertreter der betreffenden Schule.

(3) Für die Auswahl von Schulleitern an berufsbildenden Pflichtschulen werden zusätzlich zu den im Abs. 1 festgelegten Auswahlkriterien folgende Auswahlkriterien festgelegt:

1.

das Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist;

2.

das Ergebnis der Mitbestimmung der Lehrer der betreffenden Schule und weiterer durch Verordnung des Landesschulrates zu bestimmender Personen.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den im § 26 Abs. 6 LDG 1984 und den im Abs. 1 bis 3 festgelegten Auswahlkriterien, insbesondere das Ausmaß der Anrechnung von Verwendungszeiten in anderen Schularten, sind vom Landesschulrat durch Verordnung zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

(5) In der Ausschreibung einer Leiterstelle ist auf eine allfällige Befristung im Sinn des § 26a LDG 1984 hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 100/1997)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.07.2012 bis 31.12.2018
(1) Für die Auswahl von Bewerbern um Leiterstellen werden zusätzlich zu den im § 26 Abs. 6 LDG 1984 angeführten Auswahlkriterien folgende berufsbiographische Daten als weitere Auswahlkriterien festgelegt:

1. Verwendungszeiten an anderen Schularten;
2. pädagogisch-wissenschaftlich-administrative Leistungen;
3. Personalführungs- und Personalentwicklungskompetenz, persönliche, fachliche, soziale und kommunikative Kompetenz;
4. soziale Umstände.

§ 20a Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 25/2009, 59/2012LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Für die Auswahl von Schulleitern an allgemeinbildenden Pflichtschulen werden zusätzlich zu den im Abs. 1 festgelegten Auswahlkriterien folgende Auswahlkriterien festgelegt:

1.

das Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist;

2.

das Ergebnis der Mitbestimmung der Lehrer und Klassenelternvertreter der betreffenden Schule.

(3) Für die Auswahl von Schulleitern an berufsbildenden Pflichtschulen werden zusätzlich zu den im Abs. 1 festgelegten Auswahlkriterien folgende Auswahlkriterien festgelegt:

1.

das Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist;

2.

das Ergebnis der Mitbestimmung der Lehrer der betreffenden Schule und weiterer durch Verordnung des Landesschulrates zu bestimmender Personen.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den im § 26 Abs. 6 LDG 1984 und den im Abs. 1 bis 3 festgelegten Auswahlkriterien, insbesondere das Ausmaß der Anrechnung von Verwendungszeiten in anderen Schularten, sind vom Landesschulrat durch Verordnung zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

(5) In der Ausschreibung einer Leiterstelle ist auf eine allfällige Befristung im Sinn des § 26a LDG 1984 hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 100/1997)

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