§ 20b Oö. LDHG 1986 § 20b

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Bei der beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichteten Antidiskriminierungsstelle sind in Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt (§§ 7b bis 7q Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012) Schlichtungsverfahren durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.

(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Antidiskriminierungsstelle, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, ist anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 149/2006, 90/2013)

Stand vor dem 27.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 27.12.2018

(1) Bei der beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichteten Antidiskriminierungsstelle sind in Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt (§§ 7b bis 7q Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012) Schlichtungsverfahren durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.

(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Antidiskriminierungsstelle, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, ist anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 149/2006, 90/2013)

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