§ 6 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.9999

(1) In SchwerpunktkrankenanstaltenAnstaltsbedürftig sind Abteilungen zumindest für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:

a)

Augenheilkunde und OptometriePersonen, deren durch ärztliche Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert;

b)

ChirurgiePersonen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck der Erstellung eines Befundes oder eines Gutachtens in die Krankenanstalt einweist;

c)

FrauenheilkundePersonen, die der Aufnahme in Krankenanstaltspflege zur Durchführung einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes bedürfen, auch wenn es sich um gesunde Personen handelt, und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie;

d)

Hals-Personen, Nasen- und Ohrenkrankheiten;die der Aufnahme in Krankenanstaltspflege zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.

e) Haut- und Geschlechtskrankheiten;
f) Innere Medizin;
g) Kinder- und Jugendheilkunde einschließlich Neonatologie;
h) Neurologie und Psychiatrie;
i) Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;
j) Unfallchirurgie und
k) Urologie.

(2) Ferner müssen Einrichtungen für AnästhesiologieAls unabweisbar sind Personen zu betrachten, für Hämodialysederen geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, und für Intensivpflege vorhanden sein; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen zu erfolgen.

(3) Weiters müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden. Die Verpflichtung zur Führung eines Instituts für medizinische und chemische Labordiagnostik besteht nichtjedenfalls Frauen, wenn die notwendige Versorgung durch eine entsprechende Einrichtung außerhalb der Krankenanstalt sichergestellt istEntbindung unmittelbar bevorsteht.

(4) Die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3Ferner sind auch erfülltPersonen, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dies gilt auch bei örtlich getrennter Unterbringung im Gebiet eines anderen Landes oder – unter den im § 23a geregelten Voraussetzungen – eines ausländischen Staates.

(5) Von der Errichtung einzelner Abteilungen kann abgesehenaufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden, wenn im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, entsprechende Abteilungen, Fachschwerpunkte oder Departments außerhalb der Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(6) Für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie können Fachschwerpunkte errichtet werden, sofern ein wirtschaftlicher Betrieb einer Abteilung mangels Auslastung nicht zu erwarten ist.

(7) Im Rahmen folgender Abteilungen können die nachstehenden sonderfachfremden Departments geführt werden:

a)

in Abteilungen für Innere Medizin: Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation, Psychosomatik und Pulmologie;

b)

in Abteilungen für Chirurgie: Departments für Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;

c)

in Abteilungen für Neurologie: Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation;

d)

in Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde: Departments für Psychosomatik.

(8) Die Betreuung in den im Abs. 2 genannten Einrichtungen hat durch Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden Sonderfaches zu erfolgen; § 32 Abs. 3 bleibt unberührt.

(9) Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden medizinischen Sonderfächern, für die keine eigene Abteilung oder keine sonstige Organisationseinheit besteht, muss eine fachärztliche Betreuung im betreffenden Sonderfach durch Konsiliarärzte und Konsiliarärztinnen gesichert seinals unabweisbar anzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008LGBl.Nr. 8/2013, 7/2011

Stand vor dem 19.02.2013

In Kraft vom 23.02.2011 bis 19.02.2013

(1) In SchwerpunktkrankenanstaltenAnstaltsbedürftig sind Abteilungen zumindest für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:

a)

Augenheilkunde und OptometriePersonen, deren durch ärztliche Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert;

b)

ChirurgiePersonen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck der Erstellung eines Befundes oder eines Gutachtens in die Krankenanstalt einweist;

c)

FrauenheilkundePersonen, die der Aufnahme in Krankenanstaltspflege zur Durchführung einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes bedürfen, auch wenn es sich um gesunde Personen handelt, und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie;

d)

Hals-Personen, Nasen- und Ohrenkrankheiten;die der Aufnahme in Krankenanstaltspflege zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.

e) Haut- und Geschlechtskrankheiten;
f) Innere Medizin;
g) Kinder- und Jugendheilkunde einschließlich Neonatologie;
h) Neurologie und Psychiatrie;
i) Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;
j) Unfallchirurgie und
k) Urologie.

(2) Ferner müssen Einrichtungen für AnästhesiologieAls unabweisbar sind Personen zu betrachten, für Hämodialysederen geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, und für Intensivpflege vorhanden sein; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen zu erfolgen.

(3) Weiters müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden. Die Verpflichtung zur Führung eines Instituts für medizinische und chemische Labordiagnostik besteht nichtjedenfalls Frauen, wenn die notwendige Versorgung durch eine entsprechende Einrichtung außerhalb der Krankenanstalt sichergestellt istEntbindung unmittelbar bevorsteht.

(4) Die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3Ferner sind auch erfülltPersonen, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dies gilt auch bei örtlich getrennter Unterbringung im Gebiet eines anderen Landes oder – unter den im § 23a geregelten Voraussetzungen – eines ausländischen Staates.

(5) Von der Errichtung einzelner Abteilungen kann abgesehenaufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden, wenn im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, entsprechende Abteilungen, Fachschwerpunkte oder Departments außerhalb der Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(6) Für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie können Fachschwerpunkte errichtet werden, sofern ein wirtschaftlicher Betrieb einer Abteilung mangels Auslastung nicht zu erwarten ist.

(7) Im Rahmen folgender Abteilungen können die nachstehenden sonderfachfremden Departments geführt werden:

a)

in Abteilungen für Innere Medizin: Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation, Psychosomatik und Pulmologie;

b)

in Abteilungen für Chirurgie: Departments für Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;

c)

in Abteilungen für Neurologie: Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation;

d)

in Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde: Departments für Psychosomatik.

(8) Die Betreuung in den im Abs. 2 genannten Einrichtungen hat durch Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden Sonderfaches zu erfolgen; § 32 Abs. 3 bleibt unberührt.

(9) Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden medizinischen Sonderfächern, für die keine eigene Abteilung oder keine sonstige Organisationseinheit besteht, muss eine fachärztliche Betreuung im betreffenden Sonderfach durch Konsiliarärzte und Konsiliarärztinnen gesichert seinals unabweisbar anzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008LGBl.Nr. 8/2013, 7/2011

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