§ 1 Oö. BauTV 2013

Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2025 bis 31.12.9999

(1) Den inim § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlichfolgende Richtlinien des AbsÖsterreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:Den im Paragraph 4, Oö. 2 - die Richtlinie 1Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom April 2019 eingehalten wird. Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 1 „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom Mai 2023;
  2. 2.Ziffer 2Leitfaden „Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken“ vom Mai 2023.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2020LGBl.Nr. 70/2025)

(2) Der zweite Satz der „Vorbemerkungen“ der im Abs. 1 genannten Richtlinie gilt nicht. (Anm:Anmerkung, LGBl. Nr. 66/2020LGBl.Nr. 70/2025)

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

Stand vor dem 30.09.2025

In Kraft vom 01.09.2020 bis 30.09.2025

(1) Den inim § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlichfolgende Richtlinien des AbsÖsterreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:Den im Paragraph 4, Oö. 2 - die Richtlinie 1Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom April 2019 eingehalten wird. Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 1 „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom Mai 2023;
  2. 2.Ziffer 2Leitfaden „Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken“ vom Mai 2023.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2020LGBl.Nr. 70/2025)

(2) Der zweite Satz der „Vorbemerkungen“ der im Abs. 1 genannten Richtlinie gilt nicht. (Anm:Anmerkung, LGBl. Nr. 66/2020LGBl.Nr. 70/2025)

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

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