§ 1 Oö. BauTV 2013

Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Den in § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 1 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom März 2015Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom April 2019 eingehalten wird eingehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(2) DieDer zweite Satz der „Vorbemerkungen“ der im Abs. 1 genanntegenannten Richtlinie 1 gilt mit folgender Maßgabenicht. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

1. Der zweite Satz der „Vorbemerkungen“ gilt nicht.
2. Punkt 2.1.2 dritter und vierter Satz gilt nicht.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.08.2020

(1) Den in § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 1 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom März 2015Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom April 2019 eingehalten wird eingehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(2) DieDer zweite Satz der „Vorbemerkungen“ der im Abs. 1 genanntegenannten Richtlinie 1 gilt mit folgender Maßgabenicht. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

1. Der zweite Satz der „Vorbemerkungen“ gilt nicht.
2. Punkt 2.1.2 dritter und vierter Satz gilt nicht.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

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