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(1) Den inim § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlichfolgende Richtlinien des AbsÖsterreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:Den im Paragraph 4, Oö. 2 - die Richtlinie 1Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom April 2019 eingehalten wird. Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:
(Anm: LGBl. Nr. 66/2020LGBl.Nr. 70/2025)(2) Der zweite Satz der „Vorbemerkungen“ der im Abs. 1 genannten Richtlinie gilt nicht. (Anm:Anmerkung, LGBl. Nr. 66/2020LGBl.Nr. 70/2025)
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(1) Den inim § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlichfolgende Richtlinien des AbsÖsterreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:Den im Paragraph 4, Oö. 2 - die Richtlinie 1Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom April 2019 eingehalten wird. Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:
(Anm: LGBl. Nr. 66/2020LGBl.Nr. 70/2025)(2) Der zweite Satz der „Vorbemerkungen“ der im Abs. 1 genannten Richtlinie gilt nicht. (Anm:Anmerkung, LGBl. Nr. 66/2020LGBl.Nr. 70/2025)
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