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Den in den §§ 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen
(Anm: LGBl.Nr. 70/2025)Anmerkung, wenn die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom April 2019LGBl.Nr. 70/2025 eingehalten wird.)
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Den in den §§ 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen
(Anm: LGBl.Nr. 70/2025)Anmerkung, wenn die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom April 2019LGBl.Nr. 70/2025 eingehalten wird.)
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