§ 5 Oö. BauTV 2013

Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen in den §§ 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom Mai 2023 eingehalten wird.Den in den Paragraphen 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Absatz 2, - die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom Mai 2023 eingehalten wird.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit Ausnahme von Punkt 5. Die Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 bleiben unberührt.“Die im Absatz eins, genannte Richtlinie gilt mit Ausnahme von Punkt 5. Die Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 bleiben unberührt.“

Den in den §§ 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen

(Anm: LGBl.Nr. 70/2025)Anmerkung, wenn die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom April 2019LGBl.Nr. 70/2025 eingehalten wird.)

(Anm: LGBl.Nr. 66/2020)

Stand vor dem 30.09.2025

In Kraft vom 01.09.2020 bis 30.09.2025
  1. (1)Absatz einsDen in den §§ 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom Mai 2023 eingehalten wird.Den in den Paragraphen 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Absatz 2, - die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom Mai 2023 eingehalten wird.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit Ausnahme von Punkt 5. Die Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 bleiben unberührt.“Die im Absatz eins, genannte Richtlinie gilt mit Ausnahme von Punkt 5. Die Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 bleiben unberührt.“

Den in den §§ 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen

(Anm: LGBl.Nr. 70/2025)Anmerkung, wenn die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom April 2019LGBl.Nr. 70/2025 eingehalten wird.)

(Anm: LGBl.Nr. 66/2020)

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