§ 6 Oö. BauTV 2013

Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Den in den §§ 35 bis 39 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ und der Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom März 2015Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ und der Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom April 2019, eingehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:

1.

Für Umbauten gelten die Anforderungen an größere Renovierungen sinngemäß.

2. Abweichend von Punkt 4.4 können bei Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Punkt 1.2.3, die auf eine Innentemperatur von weniger als 16 Grad Celsius beheizt werden, die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile um 50 % überschritten werden.

32.

Die Punkte 5.14.11 und 5.44.13 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(3) Aus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 3 Oö. Bauordnung 1994 oder einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Bauordnung 1994 müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer - soweit nicht im § 38 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 eine Ausnahme vorgesehen ist - so gedämmt werden, dass den Anforderungen der im Abs. 1 genannten Richtlinie an wärmeübertragende Bauteile entsprochen wird.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.08.2020

(1) Den in den §§ 35 bis 39 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ und der Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom März 2015Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ und der Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom April 2019, eingehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:

1.

Für Umbauten gelten die Anforderungen an größere Renovierungen sinngemäß.

2. Abweichend von Punkt 4.4 können bei Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Punkt 1.2.3, die auf eine Innentemperatur von weniger als 16 Grad Celsius beheizt werden, die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile um 50 % überschritten werden.

32.

Die Punkte 5.14.11 und 5.44.13 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(3) Aus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 3 Oö. Bauordnung 1994 oder einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Bauordnung 1994 müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer - soweit nicht im § 38 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 eine Ausnahme vorgesehen ist - so gedämmt werden, dass den Anforderungen der im Abs. 1 genannten Richtlinie an wärmeübertragende Bauteile entsprochen wird.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

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