§ 6a Oö. BauTV 2013

Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Konditionierte NeubautenVon Behörden als Eigentümerinnen genutzte Gebäude sind - vorbehaltlich des Abs. 43 - als Niedrigstenergiegebäude (Abs. 54) zu errichten.

(2) Abs. 1 gilt für von Behörden als Eigentümerinnen genutzte Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2018 bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 25a Abs. 1a oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist.

(3) Abs. 1 gilt darüber hinaussinngemäß für nicht unter Abs. 2 fallende Gebäudeandere konditionierte Neubauten, die nach dem 31. Dezember 2020 bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 25a Abs. 1a oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist.

(43) Ausgenommen von Abs. 1 bis 3und 2 sind Neubauten gemäß den Punkten 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.31.2.4 der OIB-Richtlinie 6OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (§ 6 Abs. 1) sowie in besonderen und begründeten Fällen Neubauten, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

(54) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die hinsichtlich Heizwärmebedarf (HWB) und Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE), jeweils bezogen auf das Referenzklima, dendie Anforderungen des „OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem 'Nationalen Plan' gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU vom 2820. März 2014 für das Jahr 2020 entsprechenFebruar 2018“ ab dem Zeitpunkt 1. (Anm: LGBl. Nr. 61/2015)Jänner 2021 erfüllen

(Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.08.2020

(1) Konditionierte NeubautenVon Behörden als Eigentümerinnen genutzte Gebäude sind - vorbehaltlich des Abs. 43 - als Niedrigstenergiegebäude (Abs. 54) zu errichten.

(2) Abs. 1 gilt für von Behörden als Eigentümerinnen genutzte Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2018 bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 25a Abs. 1a oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist.

(3) Abs. 1 gilt darüber hinaussinngemäß für nicht unter Abs. 2 fallende Gebäudeandere konditionierte Neubauten, die nach dem 31. Dezember 2020 bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 25a Abs. 1a oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist.

(43) Ausgenommen von Abs. 1 bis 3und 2 sind Neubauten gemäß den Punkten 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.31.2.4 der OIB-Richtlinie 6OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (§ 6 Abs. 1) sowie in besonderen und begründeten Fällen Neubauten, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

(54) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die hinsichtlich Heizwärmebedarf (HWB) und Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE), jeweils bezogen auf das Referenzklima, dendie Anforderungen des „OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem 'Nationalen Plan' gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU vom 2820. März 2014 für das Jahr 2020 entsprechenFebruar 2018“ ab dem Zeitpunkt 1. (Anm: LGBl. Nr. 61/2015)Jänner 2021 erfüllen

(Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

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