§ 8 Oö. BauTV 2013

Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Baubehörde hat auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen des 1. Hauptstücks, insbesondere den Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, zuzulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für bauliche Anlagen, die zugleich Arbeitsstätten im Sinn des § 19 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016BGBl. I Nr. 100/2018, sind, nur insoweit, als nicht die Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/2014BGBl. II Nr. 309/2017, geringere Anforderungen beinhaltet. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(3) Die §§ 1 bis 4 geltengilt nicht für Gebäude und Schutzdächer mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche, soweit auf die an die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit zu stellenden allgemeinen Anforderungen Bedacht genommen wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.08.2020

(1) Die Baubehörde hat auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen des 1. Hauptstücks, insbesondere den Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, zuzulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für bauliche Anlagen, die zugleich Arbeitsstätten im Sinn des § 19 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016BGBl. I Nr. 100/2018, sind, nur insoweit, als nicht die Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/2014BGBl. II Nr. 309/2017, geringere Anforderungen beinhaltet. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(3) Die §§ 1 bis 4 geltengilt nicht für Gebäude und Schutzdächer mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche, soweit auf die an die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit zu stellenden allgemeinen Anforderungen Bedacht genommen wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

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